Art. 175 Schuldner und Schuldübernehmer
1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP230027 | Forderung | Beschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert |
ZH | PS220112 | Arrest | Arrest; Beschwerdegegner; Schuld; SchKG; Recht; Gläubiger; Forderung; Scheidungsurteil; Entscheid; Verzug; Staat; Urteil; Staats; Vorinstanz; Arrestforderung; Schuldner; Gemeindesteuer; Höhe; Arrestgr; Zahlung; Vertrag; Verzugszins; Arrestgesuch; Bezahlung; Rechnung; Verfahren; Forderungen; Arrestbefehl |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SCBES.2024.28 | - | Betreibung; Schuld; SchKG; Betreibungsamt; Forderung; Schuldner; Gläubiger; Schuldbetreibung; Konkurs; Gesuch; Zahlung; Verfahren; Nichtbekanntgabe; Urteil; Region; Solothurn; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Gläubigerin; Wesentlichen; Betreibungen; Schuldübernahme; Frist; Zivilprozess; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Stellung |
SG | HG.2013.56 | Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). | Beklagten; Quot; Über; Zahlung; Verwaltung; Beweis; Überweisung; Protokoll; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Bankkonto; Beweisaussage; Recht; Forderung; Zeugen; Organ; Geschäft; Glaube; Handelsregister; Konto; Betrag; Glauben; ändlichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 702 | Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6). | Bürgschaft; Schuld; Vertrag; Recht; Geschäft; Verpflichtung; Sicherung; Urteil; Schuldübernahme; Garantie; Formvorschrift; Wortlaut; Formvorschriften; Gläubiger; Leasing; Wille; Parteien; Person; Interesse; PESTALOZZI; Hauptschuld; Auslegung; Kommentar; Schuldner; Willen; Sicherungsgeschäft; Hauptschuldner; Abgrenzung; Rechtsgr |
122 V 142 | Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. - Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vorsorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird. | Vorsorge; Einkauf; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Recht; Einkaufs; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Reglement; Rentenprozent; Rentenprozente; Vorsorgevertrag; Reglements; Vertrag; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Parteien; Absprache; Alter; Beiträge; Beschwerdeführers; Arbeitsvertrag; Schuldübernahme; Aufnahmebestätigung; Betrag; Freizügigkeitsleistung; Vorsorgevertrages; Auslegung; Finanzierung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schnyder, Furrer, Schweizer | Hand zum Schweizer Privatrecht | 2016 |
Schnyder, Furrer, Schweizer | Hand zum Schweizer Privatrecht | 2016 |