Art. 175 IV. Anerkennung ausländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfahren
Eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens wird in der Schweiz anerkannt. Die Artikel 166–170 und 174a–174c gelten sinngemäss. (1) Die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz werden angehört.
(1) Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230145 | Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens | Schweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag |