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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 174 StGB vom 2024

Art. 174 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 174 Verleumdung

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. (1) 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230344NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Richt; Staatsanwaltschaft; Mailnachricht; E-Mailnachricht; Beschwerdegegners; Sinne; Nichtanhandnahme; Äusserung; Aussage; Verhalten; Recht; Lüge; Kellerabteil; Verfahren; Anzeige; Ehrverletzung; Miteigentümer; Verleumdung; Verfügung; Untersuchung; Lügen; Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Streit; ützt
ZHUE230132NichtanhandnahmeNichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Verfahren; Verfahren; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Sachbeschädigung; Verwalter; Verfügung; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeschrift; Verleumdung; Eröffnung; Untersuchung; -anwälte; Verfahrens; Kamera; Liegenschaft; Erhebung; Entscheid; Hinweis; Rechtsmittel; Empfang
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.91-Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Kinder; Gutachterin; Recht; Einstellung; Beschwerdeführers; Gutachten; Ausführungen; Einstellungsverfügung; Aussage; Verfahren; Äusserung; Verfahren; Verfahrens; Sachverhalt; Kindern; Verhalten; Gespräch; Rechtsanwalt; Verfügung; Akten; Parteien; Gericht; Täter; Tatbestand
SOBKBES.2022.142-Staat; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Beschuldigten; Verleumdung; Verfahren; Einbruch; Einbruchdiebstahl; Recht; Untersuchung; Verfügung; Zusammenhang; Anschuldigung; Verfahren; Einstellung; Tatbestand; Beschwerdeverfahren; Beschwerdekammer; Anzeige; Antrag; Nichtanhandnahme; Tatsache; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 130 (2C_576/2016)Art. 55 StHG; Art. 241 Steuergesetz/VD; Verletzung von Verfahrensplichten, Verhältnis zwischen einer Ordnungsbusse für die Kantons- und Gemeindesteuern und jener für die direkte Bundessteuer. Anwendbare Bestimmungen und Beurteilungsspielraum des Bundesgerichts (E. 2). Die Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55 StHG) ist eine strafrechtliche Sanktion, die nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, namentlich Art. 47 StGB, zu bemessen ist. Ihre Höhe ist anhand der mutmasslichen Steuerfaktoren festzulegen und unter Einbezug der Lenkungswirkung, den die Busse haben muss. Da die kantonalen und kommunalen Steuern in der Regel höher sind als die direkte Bundessteuer, ist es in diesem Rahmen zulässig, für erstere eine höhere Busse auszusprechen als für letztere (E. 3). Amende; Impôt; édéral; ément; être; Tribunal; été; éléments; édure; éance; Archives; énal; SIEBER/MALLA; établi; Administration; éclaration; écembre; Ordre; ération; MONTI; établir; élevé; Bundessteuer; élai; édérale; érieure; égé; énéfice; -après:; ésent
137 III 534 (5A_534/2011)Art. 649b Abs. 1 ZGB; Ausschluss aus der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer; Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ein Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das selbst in grober Weise rechtliche und moralische Regeln des Gemeinschaftsverhältnisses missachtet, kann nicht geltend machen, die Fortsetzung der Gemeinschaft mit einem anderen, sich gemeinschaftswidrig verhaltenden Mitglied sei ihm nicht zuzumuten (E. 2). Mitglied; Gemeinschaft; Stockwerkeigentümer; Ausschluss; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Urteil; Obergericht; Miteigentümer; Stockwerkeigentum; Klage; Beschwerdeführers; Mitgliedes; Parteien; Verhalten; Kommentar; Verkauf; Stockwerkeigentums; Fortsetzung; Luzern; Verfahren; Unzumutbarkeit; Verkaufs; Anteils; Kantons; Zivilgesetzbuch; Mitverantwortung; Begründung; Fortführung; Miteigentum

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2020.249Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).Richt; Bundes; Aufsicht; Randziffer; Staatsanwalt; Andrea; Bundesgericht; Amtsgeheimnis; Aufsichtsbericht; Bundesgerichts; Gericht; Ausstand; Recht; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Richter; Amtsgeheimnisverletzung; Parlament; Verfahren; Beschwerdekammer; Verwaltungskommission; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Person; Anzeige; Untersuchung; Tatbestand; ünde
BB.2020.97Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Bundes; Verfügung; Anzeige; Anzeigeerstatter; Gericht; Verfahren; Recht; Produkt; Beschwerde; Zuständigkeit; Verfahren; Anzeige; Amtsmissbrauch; Absatz; Stammdaten; Kanton; Nichtanhandnahme; Gerichtsstand; Sache; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Wettbewerb; Parteien; Bundesanwaltschaft; Produkte; Mitglied; Publikation; Verfahrens; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RiklinBasler Kommentar Strafrecht II2019
Frank, RiklinBasler Kommentar Strafrecht2019