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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 174 IPRG vom 2023

Art. 174 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 174 b. Nichtanerkennung des ausländischen Kollokationsplanes

1 Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG (1) zu verteilen. (2)

2 Das Gleiche gilt, wenn der Kollokationsplan nicht innert der vom Richter angesetzten Frist zur Anerkennung vorgelegt wird.

(1) SR 281.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Liquidators; Verfahren; ührt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 236 (4A_380/2012)Art. 8 und 166-175 IPRG, Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Nr. 3 LugÜ; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage. Befugnis eines ausländischen Konkursverwalters zur Führung eines Prozesses als Widerbeklagter, wenn mit der Widerklage die Rückgabe von im Ausland gelegenen Vermögenswerten verlangt wird, welche die Widerklägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter über Anfechtungsansprüche in die Konkursmasse eingebracht hat (E. 4). Art. 6 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens findet keine Anwendung auf die vorliegende Widerklage, da diese aufgrund der konkursrechtlichen Natur der Angelegenheit unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ fällt. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte kann auch nicht auf Art. 8 IPRG gestützt werden (E. 5).
Konkurs; Schweiz; Widerklage; Recht; Prozessführung; Prozessführungsbefugnis; Zuständigkeit; Beschwerdegegner; Konkursmasse; Urteil; Bundesgericht; Vergleich; LugÜ; Vorinstanz; Insolvenzverwalter; Konkurse; Vermögens; Vermögenswert; Verwertung; Konkursverwalter; Rechtsprechung; Vermögenswerte; Konkurses; Gläubiger; Konkursverwaltung; Klage; Hauptklage
137 III 570 (5A_415/2011)Internationales Konkursrecht (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Regelung gemäss Art. 166 ff. IPRG ist abschliessend (E. 2). Eine ausländische Konkursmasse, der mangels Gegenrecht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG in der Schweiz keine Prozessführungsbefugnis zukommt, kann diesen Mangel nicht dadurch beseitigen, dass sie in analoger Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR um Bestellung eines Sachwalters ersucht (E. 3). Konkurs; Schweiz; Forderung; Recht; Sachwalter; Anerkennung; Konkursmasse; Forderungen; Gläubiger; Bestellung; Sachwalters; Konkursdekret; Gorsira; Kollokationsklage; Ausland; Wohnsitz; Gläubigern; Verfahren; Michiel; Sinne; Gesellschaft; Handlung; Lehman; Brothers; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5964/2017Finanzmarktaufsicht (Übriges)Recht; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Vermögens; Quot;; Vermögenswerte; Recht; Gläubiger; Hilfskonkurs; Verfahrens; Verfügung; Bundes; Pfand; Konkurs; Insolvenz; Hilfskonkursverfahren; BankG; Forderung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Antigua; Stellung; Urteil; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- 2. Aufl., Zürich2019