Art. 173a Wegen Einreichung eines
Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen (1)
1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen. (2)
2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht. (3)
3 … (4)
(1) Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS210207 | Konkurseröffnung | Schuld; Konkurs; Schuldnerin; Gläubiger; Gläubigerin; Beschwerde; Forderung; Konkursbegehren; Recht; Betreibung; Verfahren; Vorinstanz; SchKG; öffnung; Rechtsmissbräuchlich; Forderungen; Entscheid; Konkursbegehrens; Vermögenswerte; Tilgung; Zwangsvollstreckung; Urteil; Konkurseröffnung; Stellung; Vorinstanzlichen; Konkursandrohung; Erwägungen; Resp; Hinsicht; über |
ZH | PS180211 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuldner; Beschwerde; Schuldnerin; Gläubigerin; Uster; Konkursgericht; öffnung; Zahlung; Konkurseröffnung; Forderung; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Erstinstanzliche; Konkursforderung; Konkursamt; Bezirksgerichtes; Beschwerdegegnerin; SchKG; Entscheid; Betreibung; Bezahlt; Tilgung; Spruchgebühr; Leistete; Email; Entschädigung; Bundesgericht; Kantons |