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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 173 IPRG vom 2023

Art. 173 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 173 4. Verteilung a. Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes

1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Absatz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt.

2 Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.

3 Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Konkursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Liquidators; Verfahren; ührt
ZHLB120015Forderung (Widerklage, Nichteintretensentscheid)Schweiz; Konkurs; Berufung; Widerklägerin; Widerbeklagte; Recht; Schweizer; Widerklage; Beschluss; Klage; Verfahren; Widerbeklagten; Schweizerische; Konkursverwaltung; Vorinstanz; Meilen; Bezirksgericht; Berufungsklägerin; Sinne; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Entscheid; Vereinbarung; Vermögens; Gläubiger; Prozessführungsbefugnis; Anschlusskonkurs; Obergericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 222Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Voraussetzungen für die Bejahung des Gegenrechts im Allgemeinen (E. 4). Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts halten die Niederlande Gegenrecht (E. 5). ändische; Konkurs; Recht; Niederlande; Anerkennung; Recht; Niederlanden; Schweiz; Staat; Konkurse; Gläubiger; Vermögens; Konkursdekret; Vermögenswerte; Konkursverwalter; Bezug; Urteil; Kantons; Konkursrecht; Insolvenzverfahren; Entscheid; Verfügung; Verfahren; Beschlag; Konzept; Kantonsgericht; Rotterdam
137 III 374 (5A_806/2010)Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3). Konkurs; Gläubiger; Schweiz; SchKG; Abtretung; Konkursverwaltung; Forderung; Partikularkonkurs; Konkursamt; Recht; Kantons; Kollokationsplan; Forderungen; Glarus; Kantonsgericht; Internationales; STAEHELIN; Anerkennung; Lehre; Urteil; Insolvenzverwalter; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verteilung; Aufhebung; Partikularmasse; Gemeinschuldner; Bestimmungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5964/2017Finanzmarktaufsicht (Übriges)Recht; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Vermögens; Quot;; Vermögenswerte; Recht; Gläubiger; Hilfskonkurs; Verfahrens; Verfügung; Bundes; Pfand; Konkurs; Insolvenz; Hilfskonkursverfahren; BankG; Forderung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Antigua; Stellung; Urteil; Verfahrens