Art. 173 4. Verteilung
1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Absatz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt.
2 Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.
3 Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Konkursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE180005 | Kollokation | Konkurs; Forderung; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Berufung; Lassverfahren; Vertrauen; Entscheid; Vertrauens; Beklagten; Forderungsanmeldung; Hilfskonkursmasse; Urteil; Kollokation; Bundesgericht; Anerkennung; Liquidators; Verfahren; ührt |
ZH | LB120015 | Forderung (Widerklage, Nichteintretensentscheid) | Schweiz; Konkurs; Berufung; Widerklägerin; Widerbeklagte; Recht; Schweizer; Widerklage; Beschluss; Klage; Verfahren; Widerbeklagten; Schweizerische; Konkursverwaltung; Vorinstanz; Meilen; Bezirksgericht; Berufungsklägerin; Sinne; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Entscheid; Vereinbarung; Vermögens; Gläubiger; Prozessführungsbefugnis; Anschlusskonkurs; Obergericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 222 | Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Voraussetzungen für die Bejahung des Gegenrechts im Allgemeinen (E. 4). Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts halten die Niederlande Gegenrecht (E. 5). | ändische; Konkurs; Recht; Niederlande; Anerkennung; Recht; Niederlanden; Schweiz; Staat; Konkurse; Gläubiger; Vermögens; Konkursdekret; Vermögenswerte; Konkursverwalter; Bezug; Urteil; Kantons; Konkursrecht; Insolvenzverfahren; Entscheid; Verfügung; Verfahren; Beschlag; Konzept; Kantonsgericht; Rotterdam |
137 III 374 (5A_806/2010) | Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3). | Konkurs; Gläubiger; Schweiz; SchKG; Abtretung; Konkursverwaltung; Forderung; Partikularkonkurs; Konkursamt; Recht; Kantons; Kollokationsplan; Forderungen; Glarus; Kantonsgericht; Internationales; STAEHELIN; Anerkennung; Lehre; Urteil; Insolvenzverwalter; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verteilung; Aufhebung; Partikularmasse; Gemeinschuldner; Bestimmungen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5964/2017 | Finanzmarktaufsicht (Übriges) | Recht; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Vermögens; Quot;; Vermögenswerte; Recht; Gläubiger; Hilfskonkurs; Verfahrens; Verfügung; Bundes; Pfand; Konkurs; Insolvenz; Hilfskonkursverfahren; BankG; Forderung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Antigua; Stellung; Urteil; Verfahrens |