Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220107 | Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Veranstaltung; Anklage; Zeuge; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Beweis; Produkt; Verfahren; Verfahren; Zeugen; Distributor; Person; Produkte; Einvernahme; Anklageschrift; Verkauf; Urteil; Sachverhalt; Auskunftsperson; Gericht |
ZH | UE210368 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerinnen; Quellen; Person; Nichtanhandnahme; Aussage; Personen; Beschwerdeführers; Autoren; Zürich-Limmat; Kinder; Verfahren; Recht; Artikels; Aussagen; Tatverdacht; Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheit; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Anzeige; Untersuchung; Untersuchung; önnten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.70 | - | Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 9 (6B_1468/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4). | Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung |
143 IV 214 (6B_824/2016) | Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln. Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Allerdings gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4). Regeste b Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK, Art. 28a StGB und Art. 172 StPO; Quellenschutz der Medienschaffenden im Strafverfahren; Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts; Verhältnismässigkeit der Zeugnispflicht. Vorliegend ging es um die Aufklärung eines versuchten Mordes, d.h. um ein Tötungsdelikt nach Art. 111-113 StGB. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 172 Abs. 1 StPO kam insoweit nicht zum Tragen (Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO; E. 16.5.1). Bestätigung der Rechtsprechung zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Quellenschutzes (BGE 132 I 181 E. 4.2). Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen in casu verneint, da diese für die Beweiswürdigung nicht relevant waren (E. 16.5.2). | Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Rückweisung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Sachverhalts; Beweise; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdegegners; Beweiswürdigung; Berufungsverfahren; Rückweisungsverfahren; Waffe; Entscheid; Zeugnis; Rückweisungsentscheid; Mordes; Sachverhaltskomplex; Kanton; Quelle; Kantons; Berufungsgericht; Beweisanträge; üssen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1096/2020 | Öffentlichkeitsprinzip | Recht; Dokument; Beschwerdeführerinnen; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Beschwerdegegner; Zugang; STENFO; Vorinstanz; Interesse; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Personendaten; Bundesverwaltung; Quot;; Beruf; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Daten; Dokuments; Rechtsgutachtens; Auftrag; Behörde; Entsorgung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2017.65 | Aktenführung (Art. 100 StPO). | Quelle; Medien; Schutz; Quellen; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Person; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid; Aktendossier; Zeller; Interesse |
BB.2017.69 | Aktenführung (Art. 100 StPO). | Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Journalist; Akten; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Ablage; Medienfreiheit; Person; Redaktionsgeheimnis; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Behörde; Verfahrens; Verfahren; Aktendossier; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, | 2009 |