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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 172 StGB vom 2024

Art. 172 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 172 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220102Mehrfache Drohung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Berufung; Vorinstanz; Dossier; Sinne; Verteidigung; Drohung; Freiheit; Freiheits; Privatklägers; Freiheitsstrafe; Kontakt; Aussage; Urteil; Staat; Recht; Gewalt; Staatsanwalt; Erpressung; Aussagen; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Asservat
BESK 2020 461BeschimpfungenBeschuldigte; Beschimpfung; Beschuldigten; Brief; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Person; Recht; Urteil; Staatsanwalt; Verfahrens; Kammer; Antrag; Geldstrafe; Verfahren; Aussage; Oberrichter; Beweis; Befehl; Ausstand; Äusserung; Werturteil; Tatsache; Sachen; ässlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 129 (6B_1140/2014)Art. 241 Abs. 4 StPO; Sicherheitsdurchsuchung. Gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO kann die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, insbesondere um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Eine Durchsuchung kann selbst dann erfolgen, wenn sich die angehaltene Person freiwillig auf den Polizeiposten begeben hat, keines Delikts verdächtigt wird und sich über ihre Identität ausgewiesen hat (E. 2).
Regeste b
Art. 22, 103, 105 Abs. 2 und Art. 172ter StGB; Straflosigkeit des auf einen geringen Vermögenswert gerichteten Diebstahlversuchs. Der geringfügige Diebstahl ist eine Übertretung und Art. 172ter StGB sieht die Strafbarkeit des Versuchs nicht explizit vor. Wer einen auf einen geringen Vermögenswert gerichteten Diebstahlversuch begeht, macht sich folglich nicht strafbar (E. 3).
Regeste c
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Verbot der reformatio in peius. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, einzig das Dispositiv massgebend ist. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz den Strafantrag fälschlicherweise als verspätet erachtet und den Beschwerdeführer somit freigesprochen, dem Geschädigten aber dennoch Zivilforderungen zugesprochen. Auf entsprechende Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten hin kann das Bundesgericht die Zusprechung von Zivilforderungen bestätigen, soweit das angefochtene Dispositiv nicht zu seinen Ungunsten abgeändert wird (E. 4).
été; énal; était; être; égal; Auteur; énale; égale; Infraction; évrier; Autorité; ément; érant; Lausanne; élai; Ministère; Tribunal; Importance; Allocation; également; évoit; éalisé; Comme; établi; Regeste; Person; Diebstahl; Injure; écuniaire; édéral
141 III 195Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Verbot; Recht; Wiese; Weide; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; Urteil; Recht; REY/STREBEL; Kantons; Luzern; Zutritt; Bundesgericht; Vorinstanz; MEIER-HAYOZ; Dauerwiese; Sachbeschädigung; Sache; STEINAUER; GÖKSU; Direktzahlungen; Hinweis; Sachen; Verbote; Zweck; Eigentümer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.42Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkläger; Berufung; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Behörden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Stirn; Verfahrens; Konfrontation; Baumer/Tavor
SK.2022.7Urteil; Bundes; Berufung; Kammer; Bundesstrafgericht; Apos;; Bundesstrafgerichts; Gericht; Urteils; Einzelrichter; Parteien; Rechtsanwalt; Missbrauch; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Roland; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Vollzug; Eidgenossenschaft; Privatklägerschaft; StBOG; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Gewalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WeissenbergerBasler 4. Auflage 2019
Cramer, Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Auflage, Zürich2018