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Obligationenrecht (OR)

Art. 172 OR vom 2024

Art. 172 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 172 Bei Abtretung zahlungshalber

Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 172 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160008RechtsöffnungRecht; Urteil; öffnung; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beklagten; Partei; Urteils; Parteien; Betreibung; Verfahren; SchKG; Entscheid; Erteilt; Betreibungs; Definitive; Aufschiebende; Parteientschädigung; Eingabe; Angefochtene; Rechtsöffnungstitel; Forderung; Unrichtig; Obergericht; Stellungnahme; Klägers; Beschwerdeverfahren; Verhandlung
ZHPC130017Ehescheidung / unentgeltliche RechtspflegeRecht; Beschwerde; Unentgeltliche; Prozesskostenvorschuss; Rechtspflege; Rechtsanwältin; Beschwerdeführerin; Gesuch; Vertrete; Vorinstanz; Rechtsvertreter; Beschwerdegegner; Entscheid; Prozesskostenvorschusses; Vollmacht; Begehren; Verfahren; Rechtsvertreterin; Vorschuss; Einbringlich; Mandat; Gewährung; Unentgeltlichen; Klientin; Wäre; Bundesgericht; Verfügung; Gestellte; Ausland
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