Art. 171 Form der Einvernahme
1 Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB (1) ) hingewiesen.
2 Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
3 Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.
4 Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.
(1) SR 311.0Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP210038 | Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs) | Beklagten; Vorinstanz; Konkurs; Beweis; Verhandlung; Kollokation; Zeugin; Forderung; Entscheid; Recht; Verfahren; Gericht; Ord-Nr; Beweismittel; Parteien; Sachverhalt; Hauptverhandlung; Konkursitin; Forderungen; Kollokationsklage; Kollokationsplan; Beschwerdeverfahren; SchKG; Protokoll; Auskunft; Duplik |
ZH | HG170121 | Forderung | Fonds; -Fonds; Anlage; Recht; Parteien; Beklagten; Vertrag; Investition; Schaden; Täuschung; Anteile; Fondsanteile; Pensionsfonds; Kapital; Auftrag; Anlageberatung; Risiko; Kunde; Tatsache; Wille; Beweis; Kommission; Erstattung; Auslegung; Willen; ührt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2016.46 (AG.2017.433) | Nichtanhandnahmeverfügung (beim Bundesgericht hängig) | Beschwerde; Affidavit; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beweis; Nichtanhandnahme; Replik; Urkunde; Verfahren; Gericht; Dokument; Anzeige; Wahrheit; Notar; Person; Massachusetts; Sinne; Anzeige; Urkunden; Schweiz; Verfügung; E-Mail; Beweiskraft; Affidavits; ützt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 194 (4A_180/2020) | Regeste Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4). | Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin |
134 III 255 (4A_440/2007) | Edition eines Unternehmensbewertungsberichts im Klageverfahren nach Art. 105 FusG. Aus Art. 14 und 16 FusG kann nicht abgeleitet werden, das Fusionsgesetz behandle einen Bewertungsbericht als integral nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis (E. 2.3). Im Klageverfahren nach Art. 105 FusG muss es der klagenden Partei möglich sein, den Beweis mit allen Beweismitteln und somit grundsätzlich auch mit dem Bewertungsbericht zu führen (E. 2.4). Beruft sich die herausgabepflichtige Partei auf im Bewertungsbericht enthaltene Geschäftsgeheimnisse, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.5). | Fusion; Beschwerdegegner; Gesellschaft; Bewertungsbericht; Beweis; Aktien; Klage; Einsicht; Fusionsgesetz; Geschäftsgeheimnis; Nebenintervenienten; Aktionär; Beschlussfassung; Gesellschafter; Edition; Klageverfahren; Geschäftsgeheimnisse; Gesellschaften; Aktionäre; Kantons; Bezirksgericht; Entscheid; Fusionsbericht; Urteil; Fusionsvertrag; Aktiensplit |