CPC Art. 170 - Citaziun

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 170 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 170 Citaziun

1 Las perditgas vegnan citadas da la dretgira.

2 La dretgira po permetter a las partidas da sa preschentar cun perditgas betg citadas.

3 Las perditgas pon vegnir interrogadas al lieu da lur dimora. Las partidas ston vegnir infurmadas a temp en chaussa.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 170 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/66-été; égué; Appel; Espagne; Intimé; Intimée; Impôt; Appelant; Allégué; éfenderesse; Expert; état; établi; écembre; éclaration; Autorité; éside; él écision; Suisse; égal; éponse; èces; éments; également; ésent
VDHC/2017/143-été; Appel; Appelante; ès-verbal; établi; Agissant; épens; Intimée; Antiquaire; époux; étant; émoignage; œuvre; ésomption; Office; évrier; éposé; éfenderesse; Lausanne-Est; écité; érents; Lappel; œuvres; Inventaire; établis; édure
Dieser Artikel erzielt 21 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/210Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Beruf; Berufs; Geheimnis; Berufsgeheimnis; Beschwerdegegner; Interesse; Beschwerdebeteiligte; Geheimnisträger; Entbindung; Zivilprozess; Zeuge; Geheimnisherr; Recht; Berufsgeheimnisses; Interessen; Beschwerdegegners; Gespräch; Verwaltungsgericht; Beweis; Gesundheit; Schweizer; Wahrheit; Geheimnisherrn; Vorinstanz; Beschwerdebeteiligten; Beschwerdeführer; Patient; MedBG
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin