Art. 170 J. Auskunftspflicht
1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE220067 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft |
ZH | NG230012 | Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung) | Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2021.31 | - | Berufung; Ehefrau; Berufungsklägerin; Unterhalt; Apos; Unterhalts; Recht; Urteil; Ehemann; Vorderrichterin; Solothurn; Ehegatte; Abänderung; Urteils; Einkommen; Berufungsbeklagte; Noven; Arbeit; Solothurn-Lebern; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Rechtsanwältin; Rechtspflege; Unterhaltsbeitrag; Staat; Zahlung; ücksichtigt |
BS | ZB.2018.54 (AG.2019.343) | Abänderung Eheschutzmassnahmen | Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Einkommen; Kinder; Berufungsbeklagten; Entscheid; Ehefrau; Unterhalt; Kinderzulage; Ehemann; Kinderzulagen; Unterhalts; Arbeit; Berufungsklägers; Zivilgericht; Phase; Tochter; Verhandlung; Recht; Berufungsantwort; Über; Woche; Betreuungsunterhalt; Stunden; Monats |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 113 (5A_295/2016) | Art. 129 und 170 ZGB; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess. Zur Frage, ob der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB über die Auflösung der Ehe hinaus im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts (Art. 129 ZGB) nachwirkt (E. 4.3). Zu den Voraussetzungen, unter denen der geschiedene Ehegatte im Abänderungsprozess im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) Auskünfte über das Einkommen des Exehegatten erzwingen kann (E. 4.4). | Beweis; Auskunft; Auskunfts; Abänderung; Beweisführung; Auflösung; Urteil; Scheidung; Verfahren; Ehegatte; Auskunftspflicht; Recht; Einkommen; Sachverhalt; Unterhalt; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Hinweis; Ehegatten; Gesuch; Kommentar; Beweismittel; Unterhalts; Renten; Entscheid; Abänderungsprozess; Auskunftsanspruch; Voraussetzungen |
138 III 145 (5A_404/2011) | Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3). | SchKG; Unterhalt; Anschluss; Gemeinwesen; Betreibung; Schuldner; Recht; Pfändung; Betreibungs; Subrogation; Betreibungsamt; Anschlusspfändung; Gläubiger; Person; Anschlussprivileg; Stadt; Aufsichtsbehörde; Schuldners; Unterhaltsanspruch; Rechte; Übergang; Entscheid; Bundesgericht; Kommentar; Schuldneranweisung; Bevorschussung; Forderung; Mittelland; Zivilsachen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Schwander | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Geiser, Schwander | Zivilgesetzbuch I | 2018 |