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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 17 ZPO vom 2024

Art. 17 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung

1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.

2 Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230123Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegnerin; Parteien; Vertrag; Verzug; Umsatz; Gericht; Sachverhalt; Fälle; Rechtsschutz; Fällen; Verbindung; Parteientschädigung; Mehrwertsteuer; Anspruch; Rechnung; Handelsgericht; Betreibung; Forschungsvertrag; Rechtslage; Auslegung; Zahlung; Verzugs; Einzelgericht; Verfügung; Rechtsvorschlag; Höhe
ZHHE230123Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegnerin; Parteien; Vertrag; Verzug; Umsatz; Gericht; Sachverhalt; Fälle; Rechtsschutz; Fällen; Verbindung; Parteientschädigung; Mehrwertsteuer; Anspruch; Rechnung; Handelsgericht; Betreibung; Forschungsvertrag; Rechtslage; Auslegung; Zahlung; Verzugs; Einzelgericht; Verfügung; Rechtsvorschlag; Höhe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.95-Berufung; Berufungskläger; Gericht; Parteien; Verfahren; Berufungsbeklagte; Parteientschädigung; Apos; Berufungsbeklagten; Gerichtsstand; Urteil; Gerichtsstandsklausel; Obergericht; Hauptvertrag; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Vorinstanz; Sicherheit; Aberkennungsklage; Zuständigkeit; Kantons; Solothurn; Fehler; Höhe; Verfahrens; Zivilkammer; Rechtsanwalt
SGHG.2017.132Entscheid Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR Gericht; Vertrag; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Gesuch; Gerichtsstandsklausel; Gesuchsgegnerin; Kanton; Massnahme; Klage; Vollstreckungsort; Handlung; Kantons; Gallen; Streitigkeit; Gerichte; Kündigung; Vertragsverhältnis; Ansprüche; Massnahmen; Hauptsache; Gerichtsstandsklauseln; Lehre; Verträge; Verhalten; Sachzusammenhang
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 153 (4A_343/2020)
Regeste
Art. 17 Abs. 1 ZPO ; Gerichtsstandsvereinbarung, Culpa in contrahendo. Grundsätze der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung (E. 5).
Interpretazione; Corte; Tribunale; Gerichtsstandsvereinbarung; Opponente; Auslegung; Parteien; Ansprüche; Vertrag; Cantone; Origine; Affari; Svizzera; Ultima; Attrice; Errata; Altra; Affidamento; Applicabilità; Schweizerische; Kommentar; édure; Zivilprozessordnung; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Culpa; Grundsätze; Unmöglichkeit; ächlichen
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016