Art. 17 Wiedererteilung
der Führerausweise (1)
1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
2 Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.
3 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
4 Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden. (2)
5 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB150196 | Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. | Beschuldigte; Unfall; Beschuldigten; Vorinstanz; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Recht; Urteil; Busse; Massnahme; Verhalten; Unfalls; Verbindung; Polizei; Massnahmen; Sinne; Unfallstelle; Verkehrs; Verfahren; Verletzung; Geldstrafe; Vereitelung; Verkehrsregeln; Feststellung; Gericht; Bundesgericht |
LU | 7H 17 23 | Sicherungsentzug wegen Missachtung der Auflage, Alkohol nur in sozialverträglichem Ausmass zu konsumieren. Divergierende Ethylglucuronid-Werte bei Beinhaar- und Kopfhaarproben. Gemäss Gerichtsgutachten ist der exakte Rückschluss von einer bestimmten EtG-Konzentration auf die tatsächlich konsumierte tägliche Alkoholmenge nicht möglich. Unter Berücksichtigung aller Unsicherheiten kann der Übermasskonsum nicht nachgewiesen werden. | Alkohol; Gericht; Gutachten; Basel; Recht; Alkoholkonsum; Fahreignung; Strassenverkehr; Verfügung; Führerausweis; Verfahren; Untersuchung; Auflage; Kopfhaar; Gerichtsgutachten; Beinhaar; Luzern; Vorinstanz; Sicherungsentzug; Auflagen; -Wert; Über; Person; Verwaltungs; Kantons; Haaranalyse; öglich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2020.00116 | Trunkenheitsfahrt: Warnungsentzugsdauer; berufliche Massnahmenempfindlichkeit. | Führerausweis; Alkohol; Führerausweise; Strassenverkehr; Entzug; Massnahme; Vorinstanz; Entzugsdauer; Beschwerdeführers; Führerausweisentzug; Kantons; Strassenverkehrsamt; Verfügung; Widerhandlung; Rekurs; Führerausweisentzugs; Einzelrichter; Verschulden; Motorfahrzeug; Verwaltungsgericht; Entscheid; Massnahmen; Atemalkoholkonzentration; Gefährdung; Verkehrssicherheit; Erhöhung; Umstände |
ZH | VB.2002.00073 | Geschäftserledigung in Dreierbesetzung bei Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates (E. 1). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises ist anzuordnen, wenn eine Person aufgrund ihres psychischen Zustandes zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht imstande ist. Der psychische Zustand muss durch ein verkehrspsychologisches und/oder psychiatrisches Gutachten abgeklärt werden (E. 2a). Kognition: Ein psychiatrisches Gutachten wird vom Verwaltungsgericht nur daraufhin überprüft, ob es vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 2b). Da dies vorliegend der Fall ist, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Empfehlung (Führerausweisentzug) abzuweichen (E. 2c). Abweisung der Beschwerde (E. 3a). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3b). Stichworte: ADMINISTRATIVMASSNAHME | ändig; Entscheid; Sicherung; Verwaltungsgericht; Gutachten; Auflage; Voraussetzungen; Recht; Kammer; Erwägung:; Strassenverkehr; Einzelrichter; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Regierungsrates; Geschäftserledigung; Dreierbesetzung; Motorfahrzeug; ührenArt; Entzug; Verkehrs; Fahrzeuglenkern; Verordnung; Rechtskontrolle; Angemessenheitskontrolle; Bundesverfassung; April; Sicherungsentzug |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 220 (1C_492/2014) | Art. 16c Abs. 2 SVG; Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck (E. 3.2) und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (E. 3.3). Regeste b Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG; Fahren trotz vorsorglichen Sicherungsentzugs. Der Tatbestand des Fahrens trotz Führerausweisentzugs setzt einen vorgängigen, von der Verfahrensart unabhängigen Entzug voraus (E. 3.4). Verbindlichkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs im Tatzeitpunkt (E. 3.5). Keine Verrechenbarkeit der Dauer eines vorsorglichen Sicherungsentzugs mit späteren (mit der Anlasstat sachlich nicht konnexen) Warnungsentzügen (E. 4.2). | Sicherungsentzug; Führerausweis; Warnungs; Führerausweise; Entzug; Warnungsentzug; Strassen; Verkehr; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Widerhandlung; Ausweis; Fahreignung; Verkehrsregel; Entzugs; Sicherungsentzugs; Verfahren; Person; Rekurs; Mindestentzugsdauer; Urteil; Entzugsdauer; Beschwerdeführers; Rekurskommission; Verkehrsregelverletzung; Ausweisentzug; Warnungsentzugs |
140 II 334 | Sicherungsentzug; Wiedererteilung des Führerausweises unter einer Alkoholabstinenzauflage; Haaranalyse; Vertrauensschutz bei Klarstellung der Rechtsprechung; Art. 16d Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG. Sicherungsentzug nach Missachtung einer Abstinenzauflage (E. 2). Nachweis der Einhaltung der Abstinenzauflage mittels Haaranalyse (E. 3-5). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den sie betreffenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht. Bei der Haaranalyse zum Nachweis der Abstinenz ist auf den gemessenen Mittelwert, ohne Berücksichtigung der Messungenauigkeit von +/- 25 %, abzustellen (E. 6). Interpretation der Messwerte: Bei EtG-Werten unter der Nachweisgrenze von 2 pg/mg gilt die Abstinenz als eingehalten, bei Werten von über 7 pg/mg als missachtet. Werte dazwischen sind für sich allein nicht schlüssig. Anwendung in concreto (E. 7). Vertrauensschutz bei Klarstellung der Rechtsprechung (E. 8). | Alkohol; EtG-Wert; Recht; Haaranalyse; Werte; Beschwerdegegner; Abstinenz; Urteil; Führerausweis; Gutachten; Alkoholtotalabstinenz; Sicherungsentzug; Einhaltung; Interpretation; Rechtsprechung; Vorinstanz; EtG-Werte; Werten; Alkoholkonsum; Abteilung; Weisgrenze; Wiedererteilung; Klarstellung; Administrativmassnahmen; Auflage; Bundesgericht; ützt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Philippe Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich | 2015 |
Philippe Weissenberger | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich | 2015 |