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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 17 DBG vom 2024

Art. 17 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 17 Unselbständige Erwerbstätigkeit Grundsatz (1)

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. (2)

1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. (3)

2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
(3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.57Staats- und Bundessteuer 2015Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Optionen; Aktie; Ausübung; Entschädigung; Optionsrecht; Aktien; Recht; Kaufrecht; Verzicht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Kapitalgewinn; Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroptionen; Betrag; Nichtausübung; Rekurs; Veranlagung; Mitarbeiterbeteiligungen; Erwerb; Zusammenhang; Einsprache; Kreisschreiben; Leistung; ändig
SOSGSTA.2018.62Staats- und Bundessteuer 2017Spesen; Rekurrenten; Berufs; Nebenerwerb; Einkommen; Steuergericht; Rekurs; Recht; Nebeneinkommen; Einsprache; Rechtsmittel; Bundessteuer; Pauschalabzug; Nebenerwerbstätigkeit; Einkünfte; Rekurrentin; Berufskosten; Staats; Steuerpflichtigen; Steuererklärung; Ehefrau; Veranlagung; Berufsauslagen; Einspracheentscheid; Kilometerentschädigung; Begehren; Vorinstanz; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2009.00107Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil:Mitarbeiter; Mitarbeiterrabatt; Rabatt; Drittvergleich; Einkommen; Rekurskommission; Arbeitgeber; Leistung; Leistung; Recht; Verwaltungsgericht; Pflichtigen; Verfahren; Vorinstanzen; Beweis; Entscheid; Kammer; Zweifel; Arbeitgebers; Bundessteuer; Steueramt; Verkauf; Erwerb; Steuerrekurskommission; Gericht; Ermessen; Arbeitnehmer; Vorteil
ZHSR.2009.00008Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen im NachsteuerverfahrenSteuer; Steuer; Pflicht; Pflichtigen; Steueramt; Veranlagung; Steuerperiode; Bundessteuer; Lohnausweise; Kassabuch; Zweifel; Steuerperioden; Tatsachen; Steuerbehörde; Erwerbstätigkeit; Mitarbeiter; Steuerverfahren; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kammer; Martin; Busse; Berechnung; Mitarbeiterbeteiligung; Steuerpflichtigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 20 (9C_391/2023)
Regeste
Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis
147 V 114 (9C_809/2019)
Regeste
Art. 9 Abs. 3 AHVG ; Art. 23 Abs. 4 AHVV ; Bindungswirkung der Steuermeldung. Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (E. 3.4.2).
ändige; Geschäft; Geschäfts; Geschäftsvermögen; Erwerb; Erwerbs; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Steuerbehörde; Gesellschaft; Einkommen; Qualifikation; Ausgleichskasse; Privatvermögen; Kapital; Urteil; Steuermeldung; Veräusserung; Beteiligungen; Steuerbehörden; Zweifel; Vermögens; Beitragspflicht; Recht; Regel; Richtigkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Gesellschafter; Urteil; Bundes; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; Verrechnungssteuern; Entscheid; Kommentar; Hinterziehung; VStrR; Verzugszins; Einspracheentscheid; Steuerforderung; Zahlung; Geschäftsjahr; Vorinstanz; Erhebung
B-3549/2017RevisionsaufsichtRevisor; Zulassung; Vorinstanz; Revisions; Urteil; Steuer; Recht; Beschwerdeführers; Verfehlung; Entzug; Verfehlungen; Zulassungsentzug; Prüftätigkeit; Verletzung; Verfügung; Treuhand; Beurteilung; Revisors; Befehl; Verfahren; Delikte; Leumunds; Register; Verhältnis; Person; Gunsten; Verstösse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2021.1ügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; VStrR; Unterlagen; Lasche; Bundesstrafgericht; Urteil; Bundesstrafgerichts; Entsiegelungsgesuch; Bundesgericht; Verwaltung; Tatverdacht; Limited; Durchsuchung; Beilage; Urteile; Untersuchung; Verdacht; Beschluss
BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Geschäft; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Gesuchs; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; Mandat; E-Mail; Geschäftstätigkeit; Treffer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marti Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer2017
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