Art. 17 Medienfreiheit
1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH230287 | Auflagen bei der Gerichtsberichterstattung | Beschwerde; Gericht; Beschwerdegegner; Auflage; Interesse; Auflagen; Öffentlichkeit; Gemeinde; Beschluss; Interessen; Gerichtsberichterstatter; Ausschluss; Parteien; Beschwerdegegners; Medien; Ziffer; Verfahren; Bericht; Vorinstanz; Berichterstattung; Verfahrens; Dispositiv-Ziffer; Hauptverhandlung; Bundesgericht |
ZH | UE210368 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerinnen; Quellen; Person; Nichtanhandnahme; Aussage; Personen; Beschwerdeführers; Autoren; Zürich-Limmat; Kinder; Verfahren; Recht; Artikels; Aussagen; Tatverdacht; Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheit; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Anzeige; Untersuchung; Untersuchung; önnten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190009 | Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines Gerichtssaals | Gericht; Recht; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Dietikon; Gerichtssaal; Interesse; Gerichtsverhandlung; Verhandlungen; Informationen; Quelle; Obergericht; Fotoaufnahme; Anspruch; Medien; Beschwerdegegners; Fotoaufnahmen; Informationsfreiheit; Bezirksgerichts; Entscheid; Bildaufnahmen; Medienfreiheit; Verweigerung; Reportage |
ZH | VB170017 | Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...) | Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Bezirksgericht; Verfahren; Obergerichts; Beschluss; Hinwil; Verfahrens; Person; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Entscheide; Rekurs; Verfahren; Quelle; Prozess; Subsidiarität; Aufsichtsbehörde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 214 (6B_824/2016) | Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln. Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Allerdings gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4). Regeste b Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK, Art. 28a StGB und Art. 172 StPO; Quellenschutz der Medienschaffenden im Strafverfahren; Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts; Verhältnismässigkeit der Zeugnispflicht. Vorliegend ging es um die Aufklärung eines versuchten Mordes, d.h. um ein Tötungsdelikt nach Art. 111-113 StGB. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 172 Abs. 1 StPO kam insoweit nicht zum Tragen (Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO; E. 16.5.1). Bestätigung der Rechtsprechung zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Quellenschutzes (BGE 132 I 181 E. 4.2). Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen in casu verneint, da diese für die Beweiswürdigung nicht relevant waren (E. 16.5.2). | Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Rückweisung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Sachverhalts; Beweise; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdegegners; Beweiswürdigung; Berufungsverfahren; Rückweisungsverfahren; Waffe; Entscheid; Zeugnis; Rückweisungsentscheid; Mordes; Sachverhaltskomplex; Kanton; Quelle; Kantons; Berufungsgericht; Beweisanträge; üssen |
142 V 358 (9C_833/2015) | Art. 35a Abs. 1 BVG; Rückforderung einer auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich vorgenommenen Gutschrift nach deren Überweisung im Rahmen der Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung, die auf dem Konto eines Versicherten irrtümlich eine Gutschrift vornimmt und sie im Rahmen der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überweist, kann die unrechtmässig erfolgte Überweisung in analoger Anwendung des Art. 35a BVG zurückfordern (E. 6.3). Rückerstattungspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Guthaben befindet (E. 6.4). Die absolute fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Vorsorgeeinrichtung, welche die irrtümliche Gutschrift vornahm, die (diese beinhaltende) Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist (E. 7.2). | Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung; Austritt; Austrittsleistung; Rückerstattung; Leistung; Bafidia; Helvetia; Rückforderung; Freizügigkeitsleistung; Recht; Verjährung; Person; Entscheid; Vorinstanz; Rückforderungsanspruch; Rückerstattungspflicht; Leistungen; Personalvorsorge; Gutschrift; Gläubiger; Anspruch; Unrecht; Rechnung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2987/2021 | Marktüberwachung | Arzneimittel; Vorinstanz; Krankheit; Behandlung; Artikels; Leser; Medikament; Medikamente; Arzneimittelwerbung; Recht; Heilmittel; Publikum; BVGer; Werbung; Swissmedic; Therapie; Verlauf; Verfügung; Akten; BVGer-act; Markt; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; ühren |
A-1096/2020 | Öffentlichkeitsprinzip | Recht; Dokument; Beschwerdeführerinnen; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Beschwerdegegner; Zugang; STENFO; Vorinstanz; Interesse; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Personendaten; Bundesverwaltung; Quot;; Beruf; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Daten; Dokuments; Rechtsgutachtens; Auftrag; Behörde; Entsorgung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2017.66 | Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO). | Journalist; Journalisten; Recht; Korrespondenz; Bundes; Akten; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Beschwerdekammer; Medienschaffende; Verfahren; Verfahrensakten; Verteidiger; Anonymisierung; Medienschaffenden; Ukraine; Entscheid; Unschuldsvermutung; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Verletzung; Beschluss |
BB.2017.65 | Aktenführung (Art. 100 StPO). | Quelle; Medien; Schutz; Quellen; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Person; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid; Aktendossier; Zeller; Interesse |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Bundesverfassung | 2015 |
Brunner | 3. Aufl. | 2014 |