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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 17 ArG vom 2023

Art. 17 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 17 vom Verbot der Nachtarbeit (1)

1 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung.

2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.

3 Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

4 Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

5 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.

6 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210201RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Verweis; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Ziffer; Arbeitsvertrag; Überstunden; Betrag; Forderung; Stunden; Forderung; Betreibung; Dispositiv; Sinne; Parteien; SchKG; Zahlung; Urteil; Vorinstanz; Rechtsöffnungsgesuch; Tzuschläge; Zügeltag; Entscheid; Ansicht; Beschwerdeverfahren; Stundenlohn; Tarbeit
VDEntscheid/2021/207Avocat; écision; ’avocat; Chambre; ’au; énale; ’intéressé; Autorité; ’enquête; ’il; Procureur; éfinitive; ’à; ’autorité; Objet; ésidente; ’encontre; Lausanne; Procureure; édure; ’autorisation; élai; ’est; éférences
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2013.00139Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3).Arbeit; Fitness; Arbeitsplätze; Massnahme; Massnahmen; Stadt; Arbeitsgesetz; Gesundheits; Mitarbeitenden; Wegleitung; Sicht; Tageslicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Entscheid; Bistro; Dispositiv-Ziff; Fitnesscenter; Arbeitsplätzen; Rekurs; Kunden; Umweltdepartement; Beleuchtung
SGIII/1-2019/1Entscheid Art. 27 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111, ArGV 1). Dass die Voraussetzungen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nicht erfüllt sind, heisst nicht, dass auch die Voraussetzungen für vorübergehende Nachtarbeit nicht gegeben sind. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von vorübergehender Nachtarbeit erfüllt (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III/1, vom 9. Januar 2020, III/ Tarbeit; Gesuch; Arbeit; Verfügung; Betreuung; Vorinstanz; Bedürfnis; Sozialamt; Mutter; Ausland; Geschäftsführerin; Bewilligung; Entscheid; Arbeitsgesetz; Voraussetzungen; Wirtschaft; Betrieb; Quot; Geburt; Behörde; Kinder; Kindes; Dringlichkeit; ältigt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 427 (2C_748/2009)Art. 16 und 17 ArG; Art. 28 Abs. 3 ArGV 1; Art. 26 ArGV 2; Nachtarbeitsverbot; Unzulässigkeit des Verkaufs von Detailhandelsartikeln in Tankstellenshops zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens. Arbeitsgesetzliche Grundlagen zur Beschäftigung von Personal an Tankstellen in der Nacht (E. 2). Abweichungen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen "unentbehrlich" sein und sollen im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden (E. 3.2). Der Wunsch nach Detailhandelsprodukten kann ausserhalb von nächtlichen Öffnungszeiten befriedigt werden; es handelt sich dabei nicht um ein Angebot, an dem in der Nacht ein im überwiegenden öffentlichen Interesse zu befriedigendes Bedürfnis besteht (E. 3.3-3.6). Arbeit; Sonntag; Tankstelle; Betrieb; Tankstellen; Beschwerdeführerinnen; Bedürfnis; Tarbeit; Sonntagsarbeit; Tankstellenshop; Tankstellenshops; Betriebe; Urteil; Interesse; Arbeitsgesetz; Verordnung; Konsumbedürfnis; Staatssekretariat; Öffnungszeiten; Arbeitnehmer; Dienstleistung; Wollishofen; Wirtschaft; Personal; Sonntagsarbeitsverbot; Bistro; Verkauf; Service
119 Ib 374Art. 40 Abs. 1 lit. g EBG und Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis von Gewerkschaften im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren um Ladenöffnungszeiten. Die Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel (VHTL) und der Kaufmännische Verband Zürich (KVZ) sind weder nach Art. 48 lit. a VwVG (E. 2a) noch nach dessen lit. b (E. 2b) legitimiert, eine im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren ergangene Verfügung über Nebenbetriebsstatus und Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement anzufechten. Arbeit; Bundes; Verband; Entscheid; Interesse; Mitglieder; Bundesamt; Verkehr; Gewerkschaft; Verkauf; Handel; Hauptbahnhof; Arbeitsgesetz; Arbeitnehmer; Verfügung; Bundesamtes; Transport; Lebensmittel; Verkehrs; Anstandsverfahren; Kaufmännische; Öffnungs; Interessen; Bedürfnis; Energiewirtschaftsdepartement; Öffnungszeiten; Eidgenössische; Bahnnebenbetriebe; ührt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2019 IV/3ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Bewilligung; Verkehr; Urteil; Verfügung; Verkehrs; Betrieb; Unfall; Arbeitnehmende; äumlich-persönlich; Spurabbau; Strassenbau; Verzweigung; Anschluss; Arbeitsgesetz; Arbeitnehmenden; Gesundheit; BVGer; Hinsicht; Strassenerneuerungs; Kanalsanierungsarbeiten; Unfallgefahr; Sonntag
B-5341/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Bewilligung; Verkehr; Unentbehrlichkeit; Urteil; Arbeitnehmende; Strassen; Arbeitnehmenden; Vorinstanz; Verfügung; Gesuch; BVGer; Sicherheit; Sachverhalt; Betrieb; Arbeitsgesetz; Unfall; Recht; Verfahren; Sicherheits; Gesundheit; Hinweisen; önne