Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
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2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.261 | berufliche Massnahmen und Invalidenrente | IV-Nr; Arbeit; Bericht; Recht; Beschwerdeführers; Diagnose; Ellenbogen; Gesundheitszustand; Verfügung; Arztbericht; Beurteilung; Hausarzt; Akten; Neuanmeldung; Veränderung; Untersuchung; Arbeitsfähigkeit; Patient; Ärztin; Arztberichte; Gesundheitszustands; Spinalkanalstenose; Verschlechterung; IV-Stelle |
SO | VSBES.2019.159 | berufliche Massnahmen und Invalidenrente - Neuanmeldung | IV-Nr; Arbeit; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Myelopathie; Verfügung; Beschwerdeführers; Beurteilung; Spinalkanal; Recht; Sachverhalt; Spinalkanalstenose; Rente; Bundesgericht; Invalidität; Abklärung; Stellung; Anspruch; Person; Sinne; Patient; Untersuchung; Urteil; Neuanmeldung; Verwaltung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2023.59 | - | Recht; Allianz; Verfügung; Allianz-Nr; Unfall; Rente; Urteil; Wiedererwägung; Gutachten; Bundesgericht; Versicherung; Bundesgerichts; Beschwerden; Einsprache; Rechtsprechung; Abklärung; Verfahren; Abklärungen; Einspracheentscheid; Kausalzusammenhang; Wahrscheinlichkeit; Revision; Sinne; Unrichtigkeit; Anspruch |
SO | VSBES.2024.4 | - | IV-Nr; Beschwerdeführers; Verfügung; Leistung; Sachverhalt; Recht; Prothese; Arbeit; Invalidität; Operation; Bundesgericht; Urteil; Diagnose; Bundesgerichts; Verschluss; Sprechstunden; Schmerzen; Leistungsansprüche; Beurteilung; Sprechstundenbericht; Stent; Omnilink; Y-Prothese; Vorfuss; Versicherungsgericht; IV-Stelle |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 V 67 (8C_166/2023) | Regeste Art. 16 ATSG ; Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE); massgebliche statistische Grundlage bei Einholung eines Gerichtsgutachtens mit abgestufter Rentenzusprechung. In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2). | Rente; Gericht; Urteil; Verfügung; Zeitpunkt; Tabelle; Invalidenrente; Rentenanspruch; Revision; Invaliditätsgrad; Stand; Rentenbeginn; Verfügungszeitpunkt; Vorinstanz; Gesundheits; Urteile; Vergleich; IV-Stelle; Zusprechung; Rentenabstufung; Verhältnisse; Vergleichseinkommen; Recht; öffentlich-rechtlichen; Basel-Stadt; Bundesamt; Grundlage; Einholung |
148 V 28 (8C_81/2021) | Regeste Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2). | Hilflosenentschädigung; Hilfe; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Recht; Person; Anspruch; Urteil; Hinweis; Unfall; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Leistungen; Hauspflege; Verhältnis; Behandlungs; Sinne; Bemessung; Abklärung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-6399/2020 | Rentenanspruch | ähig; IVSTA; Arbeit; IVSTA-act; Urteil; Gutachten; Schmerz; Beweis; BVGer; Diagnose; Arbeitsunfähigkeit; Zustand; Untersuch; Untersuchung; Vorinstanz; Therapie; Diagnosen; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Akten; Gesundheit; Recht; Schmerzen; Verfügung; Störung; Ungarn; ären |
C-5941/2022 | Rentenanspruch | IVSTA; Verfügung; IVSTA-; Urteil; IVSTA-act; Rente; Vorinstanz; Recht; BVGer; Arbeit; Beurteilung; Verfahren; Dienst; Verwaltung; Beweis; Eröffnung; Invalidenversicherung; Arbeitsfähigkeit; Parteien; Neuanmeldung; BVGer-act; Sachverhalt; Akten; Dienstes; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Zeitpunkt; Schmerzstörung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kieser | ATSG- 4. Auflage, Zürich | 2017 |
Kieser | ATSG- 3. Aufl., Zürich | 2015 |