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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 169 StPO vom 2024

Art. 169 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen

1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:

  • a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte;
  • b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
  • 2 Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4.

    3 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.

    4 Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 169 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
    ZHSB170455Mehrfache Vergewaltigung etc.Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Wohnung; Aussagen; Arbeit; Geschlechtsverkehr; Verteidigung; Anklage; Staat; Urteil; Berufung; Pakistan; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Honorar; Vorinstanz; Telefon; Verfahren; Schwester
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBEJ.2020.1-Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt
    BSSB.2017.113 (AG.2018.322)grober Verletzung der VerkehrsregelnBerufung; Berufungskläger; Aussage; Zeuge; Berufungsklägers; Fahrzeug; Gericht; Aussagen; Akten; Urteil; Protokoll; Zeugen; Familie; Brille; Tatzeit; Tatzeitpunkt; Fahrzeugs; Gerichts; Indiz; Verteidigung; Berufungsbegründung; Verhandlung; Firma; Louis; Behauptung; Schweiz; Lenker; Verfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuge; Zeugin; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Recht; Urteil; Prozess; Verurteilung; Bundesgericht; Personen; Zeugen; Hinweis; Zusammenhang; Aussagen; Entscheid; Auslegung; Gesetzgeber; Freispruch
    141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
    Regeste b
    Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
    Regeste c
    Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
    Regeste d
    Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
    Regeste e
    Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
    Regeste f
    Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
    Privatklägerin; Einvernahme; Aussage; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anklage; Protokoll; Befragung; Eröffnung; Untersuchung; Verfahrens; Prozess; Vorinstanz; Recht; Drohung; Urteil; Aussagen; Beweis; Hinweis; Person; Verfahren; Verfügung; Akten; Eröffnungsverfügung; Auskunftsperson; Folgen; Schweizerische; Prozessordnung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.108, RP.2021.30Entscheid; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Entscheide; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfe; Zwischenverfügung; Zeugnisverweigerung; BStGer; Zeugnisverweigerungsrecht; Generalsekretariat; Verfahren; Filter; Gesuch; Zwischenentscheid; Tribunal; Rechtsanwalt; Andrea; Taormina; Kantons; Sachen; München; Publikation
    RR.2017.67Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Rechtshilfe; Bundes; Kammer; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Zeuge; Beschwerdekammer; Kantons; Einvernahme; Gericht; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Obergericht; Rechtsmittel; Bundesstrafgericht; Entscheid; Sachen; Niederlande; Zeugen; Zimmermann; Tribunal; Rechtsanwalt; Göçmen; Herausgabe; Rechtshilfeverfahren; Zürcher; Bundesstrafgerichts; Übereinkommen