DO Art. 169 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 169 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 169 Objecziuns dal debitur

1 Objecziuns che s’opponivan cunter las pretensiuns dal cedent po il debitur er far valair cunter l’acquistader, sch’ellas eran avant maun il mument ch’el ha survegnì enconuschientscha da la cessiun.

2 Sch’ina cuntrapretensiun dal debitur n’è betg anc scadida per quest termin, po el tuttina la duvrar per la scuntrada, sche questa cuntrapretensiun n’è betg scadida pli tard che la pretensiun cedida.


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Art. 169 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Beklagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Depot; Abrechnung; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Kaufpreis; Wille; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; Forderung; -Depot
ZHRT220053RechtsöffnungGesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Entscheid; Forderung; Abtretung; Verrechnung; Urteil; Parteien; Bezirksgericht; Parteientschädigungen; Vollstreckbarkeit; Kantons; Vorinstanz; Anwalt; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Verfahren; Gerichtskosten; Zession; Rechtsöffnungstitel; Forderung; Betreibung; Akten; Beschwerdeantwort; Anwaltsvollmacht; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR110009Rekurs gegen Verrechnung einer ParteientschädigungRekurrent; Rekurs; Verrechnung; Prozessentschädigung; Forderung; Gericht; Rekurrenten; Abtretung; Rekursgegner; Kanton; Bundesgericht; Höhe; Forderungen; Schuld; Kantons; Gerichtskosten; Entscheid; Staat; Obergericht; Verfahren; Verwaltungskommission; Staatsanwaltschaft; Auszahlung; Zeitpunkt; Recht; Zentrale; Inkassostelle; Verrechnungsanzeige
ZHVB110006Rekurs gegen die Verrechnung der AnwaltskostenVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Beschluss; Prozessentschädigung; Zentrale; Inkassostelle; Obergericht; Gerichtskosten; Gerichtskasse; Forderung; Gerichte; Verfügung; Kanton; Rekurrenten; Bundesgericht; Kantons; Rekursgegner; Zentralen; Rechtsmittel; Zession; Verfahren; Parteien; Verteidigung; Verfahren; Rechtsanwalt; Parteientschädigung; Verrechnungserklärung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 163 (9C_920/2008)Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6). Verjährung; Sicherheitsfonds; Verjährungs; Frist; Verjährungsfrist; Vorsorge; Zahlung; Ansprüche; Leistung; Vorsorgeeinrichtung; Sammelstiftung; Beschwerdegegner; Zession; Zahlungsunfähigkeit; Stiftung; Fassung; Liquidation; Anspruch; Klage; Schaden; Haftung; Zeitpunkt; Recht; Leistungen; Urteil; Schuldner; Person
118 II 42Art. 266n OR. Separate Zustellung der Kündigung an den Ehegatten des Mieters. Wie für die Kündigung selbst gilt auch für das dem Ehegatten separat zuzustellende Kündigungsschreiben, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Adressaten zugehen, sobald sie in seinen Machtbereich gelangen. Zustellung an die Ehefrau durch Übergabe des an sie adressierten Kündigungsdoppels an den Ehemann (E. 3). Kündigung; Ehegatte; Zustellung; Mieter; Ehegatten; Vermieter; Willen; Eheleute; Obergericht; Ehefrau; Ehemann; Grundsätze; Willenserklärung; Adressat; Mieters; Zugang; Grundsätzen; Sendung; Willenserklärungen; Adressaten; Machtbereich; Exemplar; Urteil; Luzern; Übergabe; Sachverhalt; Wohnung; Familienwohnung; Aufgr

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtGenossenschaft; Quot;; Recht; Partizipations; Partizipationsschein; Statuten; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Interesse; Statutenänderung; Gesetzgeber; Feststellung; Aktie; Statutenentwurf; Genussscheine

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
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