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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 168 IPRG vom 2023

Art. 168 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 168 2. Sichernde Massnahmen

SR 281.1Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die sichernden Massnahmen nach den Artikeln 162–165 und 170 SchKG (1) anordnen.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 168 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230150Anerkennung eines ausländischen KonkursdekretsToken; Protokoll; Ether; Block; Recht; Blockchain; Kryptowäh; Zahlungs-Token; Vermögens; Kryptowährung; Schweiz; Vermögenswerte; Wallet; Smart; Contract; Kryptowährungen; -Protokoll; Massnahme; Bericht; Holding; Massnahmen; Gericht; Protokolle; Holdings
ZHPS170265Nichtigkeit der Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Gläubiger; Konkurs; Nichtig; Nichtigkeit; Gläubigerin; Schuldner; Schuldnerin; SchKG; Recht; Verfahren; Interesse; Anerkennung; Vorinstanz; Feststellung; Schweiz; Verfahrens; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbegehren; Schiedsverfahren; Forderung; Entscheid; Verfügung; Konkursdekret; Beschwerdeverfahren; Betreibungsamt