E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 167 IPRG vom 2023

Art. 167 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 167 II. Verfahren 1. Zuständigkeit

1 Hat der Schuldner in der Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht an ihrem Sitz zu richten. In allen anderen Fällen ist der Antrag an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar. (1)

2 Hat der Schuldner mehrere Zweigniederlassungen oder befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. (1)

3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 167 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230150Anerkennung eines ausländischen KonkursdekretsToken; Protokoll; Ether; Block; Recht; Blockchain; Kryptowäh; Zahlungs-Token; Vermögens; Kryptowährung; Schweiz; Vermögenswerte; Wallet; Smart; Contract; Kryptowährungen; -Protokoll; Massnahme; Bericht; Holding; Massnahmen; Gericht; Protokolle; Holdings
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 631 (4A_389/2011)Art. 166 ff. IPRG; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; Anfechtungsansprüche. Eine ausländische Konkursverwaltung ist ohne Anerkennung des ausländischen Konkurses gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG nicht befugt, in der Schweiz gestützt auf einen im Ausland abgeschlossenen Vergleich über Anfechtungsansprüche auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft zu klagen (E. 2).
Konkurs; Schweiz; Anfechtung; Recht; Anfechtungsansprüche; Verwertung; Verfahren; Konkursdekret; Anerkennung; Liegenschaft; Vereinbarung; Forderung; Gemeinschuldner; Urteil; Konkursverwaltung; Konkursverwalter; Gemeinschuldners; Konkursmasse; Vermögenswert; Bezug; Vergleich; Vorinstanz; Verwertungshandlung; Moritz; Hinweis; Klage
135 III 566 (5A_768/2008)Art. 167 Abs. 1 und 2 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes, Zuständigkeit. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid betreffend die Zuständigkeit des mit einem Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes befassten Richters (E. 1). Fällt der am zweiten Ort angerufene Richter - dessen Zuständigkeit im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG feststeht - über den Antrag auf Anerkennung eines Konkursdekretes einen Entscheid, obwohl die Zuständigkeit des am ersten Ort angerufenen Richters noch strittig ist, so steht diesem Entscheid Art. 167 Abs. 2 IPRG nicht entgegen (E. 4-4.4). étence; édure; écision; Tribunal; édéral; étent; étrangère; était; ègle; érant; été; Zurich; Arrondissement; ésident; être; ître; érieur; Autorité; Espèce; Suisse; Arrêt; Anerkennung; Zuständigkeit; Cette; Président; érants; éjudicielle; écliner; Autre; Ouverture

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3524/2008Staatshaftung (Bund)Konkurs; Recht; Quot;; Bundes; SKYGUIDE; Schweiz; Verfahren; Verfahren; Aktivlegitimation; Verfügung; Konkursdekret; Schaden; Anerkennung; Airlines; Staat; Bashkirian; Schadenersatz; Bundesverwaltung; Staats; Bundesgericht; Staatshaftung; Verfahrens; Konkursdekrets; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Gesellschaft; Gesuch; Konkursmasse