Art. 167 II. Verfahren
1 Hat der Schuldner in der Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht an ihrem Sitz zu richten. In allen anderen Fällen ist der Antrag an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar. (1)
2 Hat der Schuldner mehrere Zweigniederlassungen oder befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. (1)
3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230150 | Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets | Token; Protokoll; Ether; Block; Recht; Blockchain; Kryptowäh; Zahlungs-Token; Vermögens; Kryptowährung; Schweiz; Vermögenswerte; Wallet; Smart; Contract; Kryptowährungen; -Protokoll; Massnahme; Bericht; Holding; Massnahmen; Gericht; Protokolle; Holdings |
ZH | PS230145 | Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens | Schweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 631 (4A_389/2011) | Art. 166 ff. IPRG; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; Anfechtungsansprüche. Eine ausländische Konkursverwaltung ist ohne Anerkennung des ausländischen Konkurses gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG nicht befugt, in der Schweiz gestützt auf einen im Ausland abgeschlossenen Vergleich über Anfechtungsansprüche auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft zu klagen (E. 2). | Konkurs; Schweiz; Anfechtung; Recht; Anfechtungsansprüche; Verwertung; Verfahren; Konkursdekret; Anerkennung; Liegenschaft; Vereinbarung; Forderung; Gemeinschuldner; Urteil; Konkursverwaltung; Konkursverwalter; Gemeinschuldners; Konkursmasse; Vermögenswert; Bezug; Vergleich; Vorinstanz; Verwertungshandlung; Moritz; Hinweis; Klage |
135 III 566 (5A_768/2008) | Art. 167 Abs. 1 und 2 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes, Zuständigkeit. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid betreffend die Zuständigkeit des mit einem Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes befassten Richters (E. 1). Fällt der am zweiten Ort angerufene Richter - dessen Zuständigkeit im Sinne von Art. 167 Abs. 1 IPRG feststeht - über den Antrag auf Anerkennung eines Konkursdekretes einen Entscheid, obwohl die Zuständigkeit des am ersten Ort angerufenen Richters noch strittig ist, so steht diesem Entscheid Art. 167 Abs. 2 IPRG nicht entgegen (E. 4-4.4). | étence; édure; écision; Tribunal; édéral; étent; étrangère; était; ègle; érant; été; Zurich; Arrondissement; ésident; être; ître; érieur; Autorité; Espèce; Suisse; Arrêt; Anerkennung; Zuständigkeit; Cette; Président; érants; éjudicielle; écliner; Autre; Ouverture |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3524/2008 | Staatshaftung (Bund) | Konkurs; Recht; Quot;; Bundes; SKYGUIDE; Schweiz; Verfahren; Verfahren; Aktivlegitimation; Verfügung; Konkursdekret; Schaden; Anerkennung; Airlines; Staat; Bashkirian; Schadenersatz; Bundesverwaltung; Staats; Bundesgericht; Staatshaftung; Verfahrens; Konkursdekrets; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Gesellschaft; Gesuch; Konkursmasse |