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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person
1 Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.
2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | Jug/2018/337 | - | Appel; évenu; Appelant; Expert; étant; Office; établi; étention; établis; énale; établissement; écidive; érapeutique; ération; érêt; éfense; érale; Auteur; énéral; édiat; Audience |
VD | Jug/2017/417 | - | été; Appel; évenu; Appelant; éfense; énale; émoin; édéral; évenue; également; étant; éhicule; Lappel; Ministère; Arrondissement; Côte; ération; Amende; éfenseur; Accusation; -amende; éclaration |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 I 19 | Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). | Anklage; Anspruch; Gehör; Geschwindigkeit; Urteil; Kantons; Urteil; Würdigung; Verurteilung; Angeklagte; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Obergericht; Stellung; Rechtsprechung; Kantonsgerichtspräsident; Anklagegrundsatz; Gericht; Verteidigung; Verteidigungsrechte; Verletzung; Verkehrsregel; Befehl; Sichtweite; Vorwurf |