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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 166 IPRG vom 2023

Art. 166 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 166 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag I. Anerkennung (1)

1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:

  • a. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
  • b. kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
  • c. es ergangen ist:
  • 1. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
  • 2. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
  • 2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (2) über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.

    3 Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
    (2) SR 281.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 166 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230150Anerkennung eines ausländischen KonkursdekretsToken; Protokoll; Ether; Block; Recht; Blockchain; Kryptowäh; Zahlungs-Token; Vermögens; Kryptowährung; Schweiz; Vermögenswerte; Wallet; Smart; Contract; Kryptowährungen; -Protokoll; Massnahme; Bericht; Holding; Massnahmen; Gericht; Protokolle; Holdings
    ZHPS230070Revision des Urteils vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342 / RückweisungRevision; Konkurs; Verfahren; Anerkennung; Entscheid; Recht; Urteil; Konkursgericht; Anerkennungsentscheid; Revisionsgr; Liquidation; Verfügung; Konkursdekret; Gesellschaft; Publikation; Vorinstanz; Beschwer; Kammer; Vorbringen; Bundesgericht; Auflösung; Bekanntmachung; Auflage; Tatsache; Parteien; Revisionsgesuch
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 110 (5A_619/2015)Art. 106 ff. ZPO; Prozesskostenverteilung im Einparteienverfahren. Obsiegt die Partei in einem Einparteienverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, so hat ihr der Kanton unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren auszurichten (E. 3.1-3.4). Kanton; Verfahren; Recht; Parteien; Parteientschädigung; Urteil; Obergericht; Kantons; Kantonsgericht; Gericht; Rechtsmittel; Entscheid; Bundesgericht; Prozesskosten; Beschluss; Konkurs; Einparteienverfahren; Rechtsmittelverfahren; Recht; Gerichtskosten; Rechtsverzögerung; Konkursdekret; Gesuch; Verfahrens; Gerichtsbarkeit; Konstellation
    141 III 222Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Voraussetzungen für die Bejahung des Gegenrechts im Allgemeinen (E. 4). Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts halten die Niederlande Gegenrecht (E. 5). ändische; Konkurs; Recht; Niederlande; Anerkennung; Recht; Niederlanden; Schweiz; Staat; Konkurse; Gläubiger; Vermögens; Konkursdekret; Vermögenswerte; Konkursverwalter; Bezug; Urteil; Kantons; Konkursrecht; Insolvenzverfahren; Entscheid; Verfügung; Verfahren; Beschlag; Konzept; Kantonsgericht; Rotterdam

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5964/2017Finanzmarktaufsicht (Übriges)Recht; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Vermögens; Quot;; Vermögenswerte; Recht; Gläubiger; Hilfskonkurs; Verfahrens; Verfügung; Bundes; Pfand; Konkurs; Insolvenz; Hilfskonkursverfahren; BankG; Forderung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Antigua; Stellung; Urteil; Verfahrens
    B-6065/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Konkurs; BankG; Recht; Quot;; Pfand; Bundes; Banken; Forderungen; Bundesverwaltungsgericht; Beschwer; Vermögens; Beschwerde; Anerkennung; FINMA; Entscheid; Konto; Vermögenswerte; Gericht; Liquidator

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Internationales Privatrecht2007