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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 165 StGB vom 2024

Art. 165 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 165 Misswirtschaft

1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bis1. Erhält der Schuldner zur Abwendung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme, so wird er mit der gleichen Strafe belegt. (1) 2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 165 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210309Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Verfahren; Recht; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Ordner; Asservat-Nr; Vorinstanz; Schwester; Verfahrens; Verteidigung; Darlehens; Geschäft; Urteils; Privatkläger; Gesellschaft
ZHSB170493Misswirtschaft etc. und WiderrufBeschuldigte; Geldstrafe; Urteil; Berufung; Freiheitsstrafe; Tagessätze; Tagessätzen; Vorinstanz; Verteidigung; Recht; Gläubiger; Staatsanwaltschaft; Gläubigerschädigung; Busse; Kantons; Verkehrsregelverletzung; Höhe; Beschuldigten; Misswirtschaft; Bezirksgerichtes; Meilen; Tatschwere; Ordner; Vollzug; Rechtsanwalt; Widerruf; Abteilung; Buchführung; Sinne; Zusatzstrafe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
SOSTBER.2022.68-Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Kredit; Urteil; Vorhalt; Staat; Zigaretten; Firma; Recht; Urteils; Verfahren; Covid-; Staatsanwalt; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Täter; Asservate; Landes; Schuld; Freiheit; Freiheitsstrafe; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 52Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 33 BankG; Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft. Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich (E. 7.3 und 7.5). BankG; Konkurs; Urteil; Banken; Liquidation; FINMA; Urteile; Hinweisen; Recht; Bankengesetz; Insolvenz; Barkeitsbedingung; Dispositivziffer; Kredit; Bankenkonkurs; Misswirtschaft; Konkurseröffnung; Kapital; Überschuldung; Basler; Kommentar; Hinweisen;; Bewilligung; Gesellschaft; SchKG; Gläubiger; Bundesanwaltschaft; öglich
141 I 201 (2C_1058/2014)Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4). FINMA; Verfügung; Grundlage; Bundes; FINMAG; Informationen; Recht; Person; Urteil; Daten; Verwaltung; Zustimmung; Personen; Personendaten; Öffentlichkeit; Bundesgesetz; Interesse; Behörde; Geheimhaltung; Verfahren; Recht; Finanzmarktaufsicht; Eingriff; Datenschutz; Begründung; Zustimmungserfordernis; Behörden; öffentlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2021.14Berufung; Bundes; Verfahren; Apos;; Kammer; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Urteil; Anklage; Beschuldigte; Rechtsanwalt; Berufungsgegner; Berufungserklärung; Berufungsgegnerin; Verfahrens; Verfahren; Beschuldigten; Urteils; Bundesstrafgericht; Ersatz; Herrn; Beschluss; Parteien; Rubrik; Betrug; ündete
BP.2019.83Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Akten; Verfahren; Verfahren; Kammer; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Recht; Geschäft; Verteidigung; Bundesstrafgerichts; Genugtuung; Person; Verfügung; Verwaltungsrat; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Sorgfalt; Einstellung; Sachverhalt; Verteidiger; Apos;; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Urteil; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Schweizer, PiethPraxis Schweizerisches Strafgesetzbuch2018
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Aufl., Zürich2018