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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 165 SchKG vom 2024

Art. 165 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 165 Dauer

1 Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämtliche betreibende Gläubiger einwilligen.

2 Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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