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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 164 StGB vom 2024

Art. 164 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 164 Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem erVermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert,ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 164 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170116Mehrfache MisswirtschaftBeschuldigte; Beschuldigten; Betreibung; Vorinstanz; Berufung; Forderung; Staatsanwaltschaft; Anklage; Überschuldung; Forderungen; Gesellschaft; Aktien; Konkurs; Rechnung; Urteil; Misswirtschaft; Betreibungen; Rechnungen; Geldstrafe; Sinne; Busse; Probezeit; Aktiengesellschaft; Anschlussberufung; Sachverhalt
ZHSB150136Misswirtschaft Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Promissory; Unterzeichnung; Berufung; Urteil; Geschäft; Zeitpunkt; Recht; Geschäfts; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Recht; Kredit; Misswirtschaft; Konkurs; Beweis; Sinne; Akten; Sachverhalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.23 (AG.2020.161)mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das WG (BGer 6B_496/2020Kläger; Berufung; Beschuldigte; Berufungskläger; Betrug; Richt; Privatkläger; Vorinstanz; Betrugs; Beschuldigten; Gericht; Verkehrs; Geschäft; Verteidigung; Geschäfts; Verkehrsregeln; Anklage; Projekt; Rechnung; Gesellschaft; Verletzung; Klägerin; Staatsanwalt; Appellationsgericht; Privatklägerin
BSSB.2015.29 (AG.2016.360)ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung und UrkundenfälschungBerufung; Berufungsbeklagte; Beschuldigte; Geschäft; Berufungsbeklagten; Firmen; Beschuldigten; Vermögens; Geschäftsbesorgung; Gläubiger; Gesellschaft; Organ; Buchführung; Tatbestand; Geschäftsführer; Urteil; Vorinstanz; Minderung; Gläubigerschädigung; Konkurs; Schuld; Vermögensminderung; Unterlassung; Veruntreuung; Urkunden; Pflicht; Urkundenfälschung; Buchhaltung; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 52Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 33 BankG; Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft. Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich (E. 7.3 und 7.5). BankG; Konkurs; Urteil; Banken; Liquidation; FINMA; Urteile; Hinweisen; Recht; Bankengesetz; Insolvenz; Barkeitsbedingung; Dispositivziffer; Kredit; Bankenkonkurs; Misswirtschaft; Konkurseröffnung; Kapital; Überschuldung; Basler; Kommentar; Hinweisen;; Bewilligung; Gesellschaft; SchKG; Gläubiger; Bundesanwaltschaft; öglich
134 III 52 (4A_275/2007)Art. 20 Abs. 1 OR, Art. 164 StGB: Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Art. 285 ff. SchKG: paulianische Anfechtung; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Konsequenzen eines Verstosses gegen Art. 164 StGB für die zivilrechtliche Gültigkeit des verpönten Rechtsgeschäfts; Bedeutung der Art. 285 ff. SchKG in diesem Zusammenhang (E. 1). Kein Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall (E. 2). Recht; Recht; SchKG; Gläubiger; Vertrag; Nichtigkeit; Konkurs; Schuldner; Anfechtung; Rechtsgeschäft; Kommentar; Hinweis; Betreibungs; Urteil; Forderung; Obergericht; Rechts; Verstoss; Rechtsgeschäfts; Bezirksgericht; Zession; Zweck; Vertrags; Zwangsvollstreckung; Schuldners; Schutz; Vermögenswert; Rechtsmissbrauch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6815/2013GeldwäschereiVorinstanz; Geldwäscherei; Recht; FINMA; Vermögenswert; Sinne; Abklärung; Vermögenswerte; Geschäfts; Bestimmungen; Verletzung; Meldepflicht; Quot;; FINMAG; Beleg; Konkurs; Verbrechen; Gericht; Transaktion; Banken; Geldwäschereigesetz; Finanzintermediär; Verdacht; Meldung; Abklärungspflicht; Auslegung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.25Recht; Rechtshilfe; Filter; Staat; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Behörde; Entscheid; Verfahren; Geschäft; Entscheide; Behörden; Schweiz; Verfahren; Hamburg; Urteil; Sachverhalt; Gesellschaft; Bundesstrafgericht; Parteien; Unterlagen; Ersuchen; Deutschland; Rückzug; E-Mail; übermittelte
BG.2019.50Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Konkurs; Verfahren; Verfahrens; Gericht; Verfahrensakten; Bundesstrafgericht; Kantons; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Gerichtsstand; Gesuchs; Ordner; Lasche; Beschuldigten; Akten; Schuldner; Gläubiger; Sitze; Beschwerdekammer; Zuständigkeit; Sitzes; Staatsanwaltschaft; Beschlüsse; Annahme; Beschluss; Schulden; Anzeige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 2. A. Zü- rich, St. Gallen [Praxis StGB]2013
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, éd.2008