Art. 164 StGB vom 2024
Art. 164 Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem erVermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert,ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.23 (AG.2020.161) | mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das WG (BGer 6B_496/2020 | Kläger; Berufung; Beschuldigte; Berufungskläger; Betrug; Richt; Privatkläger; Vorinstanz; Betrugs; Beschuldigten; Gericht; Verkehrs; Geschäft; Verteidigung; Geschäfts; Verkehrsregeln; Anklage; Projekt; Rechnung; Gesellschaft; Verletzung; Klägerin; Staatsanwalt; Appellationsgericht; Privatklägerin |
BS | SB.2015.29 (AG.2016.360) | ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung | Berufung; Berufungsbeklagte; Beschuldigte; Geschäft; Berufungsbeklagten; Firmen; Beschuldigten; Vermögens; Geschäftsbesorgung; Gläubiger; Gesellschaft; Organ; Buchführung; Tatbestand; Geschäftsführer; Urteil; Vorinstanz; Minderung; Gläubigerschädigung; Konkurs; Schuld; Vermögensminderung; Unterlassung; Veruntreuung; Urkunden; Pflicht; Urkundenfälschung; Buchhaltung; Recht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 52 | Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 33 BankG; Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft. Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich (E. 7.3 und 7.5). | BankG; Konkurs; Urteil; Banken; Liquidation; FINMA; Urteile; Hinweisen; Recht; Bankengesetz; Insolvenz; Barkeitsbedingung; Dispositivziffer; Kredit; Bankenkonkurs; Misswirtschaft; Konkurseröffnung; Kapital; Überschuldung; Basler; Kommentar; Hinweisen;; Bewilligung; Gesellschaft; SchKG; Gläubiger; Bundesanwaltschaft; öglich |
134 III 52 (4A_275/2007) | Art. 20 Abs. 1 OR, Art. 164 StGB: Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Art. 285 ff. SchKG: paulianische Anfechtung; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Konsequenzen eines Verstosses gegen Art. 164 StGB für die zivilrechtliche Gültigkeit des verpönten Rechtsgeschäfts; Bedeutung der Art. 285 ff. SchKG in diesem Zusammenhang (E. 1). Kein Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall (E. 2). | Recht; Recht; SchKG; Gläubiger; Vertrag; Nichtigkeit; Konkurs; Schuldner; Anfechtung; Rechtsgeschäft; Kommentar; Hinweis; Betreibungs; Urteil; Forderung; Obergericht; Rechts; Verstoss; Rechtsgeschäfts; Bezirksgericht; Zession; Zweck; Vertrags; Zwangsvollstreckung; Schuldners; Schutz; Vermögenswert; Rechtsmissbrauch |