Art. 162 StGB vom 2024
Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/192 | Entscheid Art. 5 und 6 Abs. 3 lit. c ÖffG (sGS 140.2). Streitig war, inwiefern die Beschwerdegegnerin (IT-Unternehmung) gegenüber der Beschwerdebeteiligten (Gemeinde) Anspruch auf Offenlegung von Kontoblättern (unter anderem mit Angaben über IT-Beschaffungen) hat.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Offenlegung der Kontoblätter bejaht habe. Die blosse Offenlegung eines Gesamtpreises für Dienstleistungen während eines Jahres lasse keinen Schluss auf das (geheimnisgeschützte) Preis-Leistungsverhältnis zu. Die Offenlegung der Kontoblätter sei somit nicht geeignet, einen Wettbewerbs- Nachteil zu bewirken und damit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin (ebenfalls IT-Unternehmung) zu tangieren. Zum zeitlichen Geltungsbereich des ÖffG stellte das Gericht klar, die gesetzlichen Regelungen seien auch anwendbar auf amtliche Dokumente aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (Verwaltungsgericht, B 2016/192). | ÖffG; Recht; Verwaltung; Kontoblätter; Beschwerdebeteiligte; Entscheid; Offenlegung; Geschäfts; Interesse; Preis; Vorinstanz; Beschwerdebeteiligten; Gemeinde; Dienstleistung; Verwaltungsgericht; Verfahren; Beschaffung; Gesamt; Dokument; Geheimhaltung; Öffentlichkeit; Kunden; Kontoblättern; Geschäftsgeheimnis; Interessen; Gallen |
BS | BES.2019.247 (AG.2020.267) | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Vertrag; Anzeige; Beanzeigte; Verfahren; Beschwerdegegner; Informationen; Consulting; Anzeige; Geschäftsgeheimnisse; Nichtanhandnahmeverfügung; Auftrag; Sinne; Auftraggeber; Anzeigesteller; Auftraggeberin; Projekt; Beanzeigten; E-Mail; Arbeitsvertrag; Weiterleitung; Verfahrens; Recht; Anzeigestellerin; Verfügung; Verfahren; Geheimhaltung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 39 | Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (E. 1.6). | Bundes; Verfahren; Anklage; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweise; Befehl; Rückweisung; Vorverfahren; Gutachten; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Verletzung; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Person; Akten; Vorverfahrens; Beweisergänzung; Fabrikationsoder; Anklageschrift; Geschäftsgeheimnisse; Hauptverhandlung |
113 Ib 77 | Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS). Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmassnahmen. Strafbarkeit nach schweizerischem Recht bei Insidergeschäften, denen ein Geheimnisverrat durch einen Anwalt zugrunde liegt. Die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch einen Anwalt kann sowohl unter Art. 162 wie Art. 321 StGB fallen. Dass gegebenenfalls die Bestimmung von Art. 321 StGB als lex specialis vorgeht, ändert nichts daran, dass der Anwalt dem Grundsatze nach durchaus auch den Tatbestand der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verwirklichen kann. Damit erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen der berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts und dessen Tätigkeit ausserhalb dieser Sphäre, da unter diesen Umständen Art. 162 Abs. 2 StGB über die Ausnützung des Verrates von Geschäftsgeheimnissen auch dann gilt, wenn das geheimzuhaltende Geschäft von einem Anwaltsbüro ausgeführt oder vorbereitet wurde. | Recht; Geschäft; Anwalt; Geschäftsgeheimnisse; Urteil; Rechtshilfe; Verletzung; Tatbestand; Insider; Geheimnis; Geschäftsgeheimnissen; Zwangsmassnahmen; Anwalts; Bundesgericht; Person; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Geheimnisverrat; Barkeit; Geschäftsgeheimnisses; Verrates; Anwaltsbüro; Sachverhalt; Fällen; Personen; Sachen; Sinne; Grundsatze; Unterscheidung |