Art. 161 (1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB160257 | Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; E-Mail; Aussage; Recht; Aussagen; Bankgeheimnis; Print; Verletzung; Printscreens; Nationalbank; Telefon; Informationen; Mitbeschuldigte; Einvernahme; Urteil; Verfahren; Sinne; Richt; Berufung; Vorinstanz; ässlich |
ZH | UE130292 | Einstellung | Beschwerdegegner; Ordner; /Ordner; E-Mail; Anwalt; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Recht; Mandat; Verfahren; Zusammenhang; Beschwerdegegners; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Mandatsverhältnis; Einstellung; Bankgeschäfte; Kanton; Rechtsanwalt; Aussage; Bankgeschäften; Untersuchung; Mails; Verletzung; üglich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 407 (6B_90/2019) | Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3). | Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision |
133 IV 36 (6S.156/2006) | Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das Hochtreiben des Börsenkurses einer Aktie durch künstliche Eingriffe in den Preisbildungsprozess durch Angestellte einer Bank führt weder zu einem unwahren Depotauszug für die Kunden noch zu einer unrichtigen Buchführung der Bank (E. 4.2). | Namenaktie; Aktie; Börse; Namenaktien; Bewertung; Beschwerdegegner; Aktien; B-Namenaktie; Gruppe; B-Namenaktien; Börsenkurs; Urteil; Handel; Effekte; Kunden; Kanton; Erwägungen; Nostro; Kurse; Schlusskurs; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Depotauszug; Sachverhalt; Sinne; Schlussauktion; Nostrokonten; Markt; Urkunde |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.36 | Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Richt; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Warrants; Effekte; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; -Aktie; Geheim; Filter; Transaktion; Übernahme | |
SK.2018.26 | Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG). | Beschuldigte; Richt; Bundes; Beschuldigten; Apos;; Aktie; Übernahme; Aktien; Insider; Sache; Revision; Recht; Tatsache; Verwaltung; Gericht; Bundesanwaltschaft; Revisor; Verfahren; Protokoll; Urteil; Widerhandlung; Geldstrafe; Effekten; Aufforderung; Verfahren; Tatsachen; Bezug; äter |
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter, Leuenberger, Sethe, Fahrländer | Kommentar FinfraG | 2017 |
Peter | Basler Kommentar 3. Aufl. | 2014 |