Art. 161 OR vom 2024
Art. 161 Verhältnis der Strafe zum
Schaden
1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.
2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 433 (4A_398/2007) | Art. 160 Abs. 1 OR; Inhalt der Konventionalstrafe; Bestimmtheit der strafbewehrten Pflichten. Als Konventionalstrafe kann sowohl eine positive Leistung als auch ein Rechtsverlust vereinbart werden, z.B. die Reduktion einer Kaufpreisforderung (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot findet bei der Umschreibung der strafbewehrten Pflichten keine Anwendung; Generalklauseln, nach denen für jede Vertragsverletzung eine Strafe geschuldet ist, sind zulässig (E. 4). | Konventionalstrafe; Recht; Vertrag; Verhalten; Vertrags; Parteien; Bedingung; Beschwerdegegner; Patienten; Vereinbarung; Praxis; Zahlung; Pflicht; Urteil; Leistung; Obergericht; Klausel; Vorinstanz; Schuld; Kaufpreisrate; Verhaltens; Obligationenrecht; Schuldner; Praxisübernahme; Klage; Leistungsversprechen; ängig |
133 III 43 (4C.172/2006) | Angeld; Teilzahlung; Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (Art. 158 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 3 OR). Verfällt das Angeld bei Nichterfüllung des Vertrages dem Empfänger, hat es die Funktion einer Konventionalstrafe. Von einem Angeld kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung bei Vertragsschluss zu erfolgen hat. Andernfalls liegt eine Teilzahlung vor, auf welche die Bestimmungen der Konventionalstrafe im Rahmen von Art. 162 OR ebenfalls Anwendung finden (E. 3.2). Zulässigkeit der Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (E. 3). Bei Beurteilung der Übermässigkeit der Konventionalstrafe ist nicht abstrakt vom höchstmöglichen Schaden auszugehen, sondern es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen unter Einschluss des Schadensrisikos, dem der Gläubiger ausgesetzt war. Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung des Übermasses (E. 4). | Vertrag; Herabsetzung; Konventionalstrafe; Schaden; Zahlung; Kaufrecht; Gläubiger; Kaufrechts; Hinweis; EHRAT; Angeld; Kommentar; MOOSER; Schuld; Vertrages; Beklagten; Klägern; Mietzins; Über; Lehre; Obligationenrecht; Anerkennung; Umstände; Entschädigung; BECKER; Hinweisen; Vertragsschluss |