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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 160 ZPO vom 2024

Art. 160 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 160 Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Mitwirkungspflicht

1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:

  • a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
  • b. (1) Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 (2) ;
  • c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
  • 2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. (3) Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.

    3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
    (2) SR 935.62
    (3) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 160 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG230159ForderungGericht; Gerichtsstand; Recht; Parteien; Vereinbarung; Klage; Gerichtsstandsvereinbarung; Zuständigkeit; Urteil; Beklagten; Ziffer; Kantons; Handelsgericht; Frist; Klausel; Schweiz; Wortlaut; Beweis; Wille; Streitwert; Mehrwertsteuer; Eingabe; Klageantwort; Vertrag; Prozessvoraussetzungen; Schweizer
    ZHHG210212ForderungFahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.55-Berufung; Apos; Ehemann; Berufungskläger; Ehefrau; Unterhalt; Kinder; Vorderrichter; Berufungsklägerin; Einkommen; Recht; Unterhalts; Liegenschaft; Partei; Berufungsbeklagte; Pensum; Phase; Ehegatte; Ehemannes; Betreuung; Ehegatten; Verfahren; Sachverhalt; Schweiz; Parteien; Höhe; Mutter; Familie; ührt
    BSZB.2024.6-Mutter; Berufung; Vater; Entscheid; Obhut; Besuch; Verfahren; Gewalt; Recht; Partner; Vaters; Bruder; Kindes; Gericht; Eltern; Lebenspartner; Frauenhaus; Kinder; Berufungskläger; Beiständin; Kontakt; Zivilgericht; Besuchsrecht; Vorinstanz; Eingabe; Parteien; Kindsmutter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 139 (4A_125/2020)
    Regeste
    Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
    Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare
    143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Klagerecht; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Vaterschaft; Kindesverhältnis; Abstammung; Anerkennende; Beschwerdegegners; Kindesanerkennung; DNA-Begutachtung; Bürgerrecht; Beschwerdeführerinnen; Gericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipRecht; Dokument; Beschwerdeführerinnen; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Beschwerdegegner; Zugang; STENFO; Vorinstanz; Interesse; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Personendaten; Bundesverwaltung; Quot;; Beruf; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Daten; Dokuments; Rechtsgutachtens; Auftrag; Behörde; Entsorgung
    A-306/2015ÖffentlichkeitsprinzipDokument; Zugang; Dokumente; E-Mail; Anwalt; Vorinstanz; Anwalts; Quot;; Banken; Drittperson; EDÖB; Behörde; Dokumenten; Anwaltsgeheimnis; Verfahren; Recht; Behörden; Stellung; Klient; Informationen; Verfügung; Verfahren; Programm; Urteil; Zugangs; FINMA

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zur ZPO2016
    Higi, Hasenböhler, Brunner, Gasser, Schwander 2.Auflage, Zürich2016