Art. 16 Entschuldbare Notwehr
1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220047 | Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Gericht; Freiheitsstrafe; Recht; Körperverletzung; Geldstrafe; Vorinstanz; Probezeit; Bundesgericht; Landes; Landesverweisung; Privatklägers; Verteidigung; Verfahren; Tagessätze; Sinne; Gericht; Drohung; Vollzug; Tagessätzen; Kantons; Schweiz; Sanktion; Interesse |
ZH | SB220490 | Einfache Körperverletzung etc. | Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Richt; Baseballschläger; Drohung; Aussage; Berufung; Aussagen; Verteidigung; Schläge; Urteil; Recht; Vorinstanz; Schlag; Genugtuung; Geldstrafe; Verletzung; Privatklägers; Gesicht; Körperverletzung; Sachverhalt; Familie; Verfahren; Bezug; Gericht; Drohungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.19 | - | Beschuldigte; Urteil; Firma; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Täter; Urteils; Vorinstanz; Freiheit; Recht; Waffe; Vorhalt; Syrien; Freiheitsstrafe; Apos; Beweis; Härte; Härtefall; Interesse; Delikt; Beruf; Diebstahl |
SO | STBER.2023.5 | - | Opfer; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Opfers; Polizei; Ermittler; Beweis; Messer; Wohnung; Miguel; Staat; Aussage; Täter; Recht; Schuld; Apos; Ermittlung; Aussagen; Urteil; Staatsanwalt; Solothurn; Indiz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 407 (6B_90/2019) | Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3). | Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision |
145 IV 114 (6B_1314/2016) | Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt? Anwendbare Fassungen von Art. 47 BankG (E. 3.1). Zum Anwendungsbereich des BankG (E. 3.2). Persönlicher Geltungsbereich von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (E. 3.3): Verhältnis des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs (E. 3.3.2). Prüfung der Eigenschaft eines "Angestellten" (E. 3.3.3) oder "Beauftragten" (E. 3.3.4) im Sinne dieser Strafbestimmung. Da im konkreten Fall weder das eine noch das andere zutrifft, entfällt eine Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs (E. 3.4). Für einen Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bleibt kein Raum (E. 4). | BankG; Julius; Beschwerdegegner; Daten; Recht; Verletzung; Bankkunden; Geschäft; WikiLeaks; Vorinstanz; Kunde; Kunden; Geltung; Geltungsbereich; Angestellte; Schweiz; Bankgeheimnis; Recht; Arbeit; Urteil; Banken; Anklage; E-Mail; Sinne; Kaimaninseln; Leistung; Person; Eigenschaft; Trust |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-584/2020 | Zölle | Objekt; Objekte; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Recht; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Verfügung; Recht; Schätzung; BVGer; MWSTG; Verdacht; Forderung; Abgabe; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Sinne |
B-6013/2019 | Berufsprüfung | Prüfung; Quot;; Vorinstanz; Prüfungsordnung; Register; Registerauszug; Verurteilung; Recht; Zulassung; Prüfungskommission; Beruf; Urteil; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Eintrag; Immobilienbewertung; Prüfungszweck; Eintragung; Verurteilungen; Registerauszugs; Verhältnis; Verfahren; Eintragungen; Verhältnismässigkeit; Schweiz; ügung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2021.25 | Recht; Rechtshilfe; Filter; Staat; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Behörde; Entscheid; Verfahren; Geschäft; Entscheide; Behörden; Schweiz; Verfahren; Hamburg; Urteil; Sachverhalt; Gesellschaft; Bundesstrafgericht; Parteien; Unterlagen; Ersuchen; Deutschland; Rückzug; E-Mail; übermittelte | |
BG.2021.51 | Kanton; Filter; Basel; Verfahren; Zentrum; Gerichtsstand; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Kantons; Anzeige; Zentrums; Entscheid; Täter; Entscheide; Verfahrensakten; Übernahme; Bundesstrafgericht; BStGer; Delikt; Beschwerdekammer; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Beurteilung; Delikte; Behörde; Unterlagen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Trechsel, Pieth | Praxis, 3.Auflage , Art.16 | 2018 |
Trechsel, Pieth | Praxis, 2. Auflage, Zürich | 2013 |