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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 16 SVG vom 2024

Art. 16 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 16 Entzug der
Ausweise

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (1) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. (2)

3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. (3) (4)

4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:

  • a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
  • b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. (5)
  • 5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:

  • a. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (6) für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
  • b. das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. (7)
  • (1) SR 314.1
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
    (3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
    (6) SR 641.81
    (7) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 16 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB160118Mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Recht; Geschwindigkeit; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Tagessätze; Berufungsverfahre; Verletzung; Verkehrsregeln; Tagessätzen; Berufungsverfahren; Über; Drittel; Erwägungen; Verschulden; Vorstrafe
    ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Entschädigung; Polizei; Recht; Verfügung; Behörde; Aufwendungen; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Anwalt; Strassen; Entschädigungs; Verkehr; Entzug; Genugtuungs; Kammer; Bundesgericht; Sinne; Administrativmassnahme; Abteilung; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Kantons; Urinprobe
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2014.00706Warnungsentzug; Bindung an das Strafurteil; ne bis in idem.Recht; Urteil; Führerausweis; Frist; Verfahren; Strassenverkehr; Geschwindigkeit; Führerausweisentzug; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Fahrzeug; Widerhandlung; Richter; Beurteilung; Umstände; Verfahren; Rechtsprechung; Gehör; Verletzung; Gefahr; Bundesgericht; Tatsachen; Rekurs; Kommentar; Gehörs; Notstand; Person; ässige
    ZHVB.2002.00277Unzulässigkeit eines Sicherungsentzugs allein wegen regelmässigem, im Übrigen aber kontrolliertem und mässigem Haschischkonsums Entscheid; Entzug; Interesse; Vorinstanz; Ausweis; Auflagen; Ermessen; Verkehrs; Drogen; Verbindung; Verfahren; Beurteilung; Beschwerden; Administrativmassnahmen; Stras­­­­senverkehr; Einzelrichter; Verwal­tungsrechtspflegegesetzes; Regierungsrates; Geschäftserledigung; Dreierbesetzung; ://wwwvgrzhch/rechtsprechung; Führerausweisentzug; Abklärungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 II 300 (1C_621/2019)
    Regeste
    Art. 15a Abs. 4 SVG ; Verfall des Führerausweises auf Probe. Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte (E. 4).
    Probe; Widerhandlung; Führerausweis; Ausweis; Führerausweises; Ausweisentzug; Probezeit; Verkehr; Verfall; Entscheid; Verkehrssicherheit; Verkehrssicherheitszentrum; Inhaber; Strassen; OW/NW; Entzug; Neulenker; Strassenverkehr; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Fahrzeugführer; Fälle; Widerhandlungen; Fahrer; Beschwerde; Angelegenheiten
    143 II 699 (1C_136/2017)Art. 15a, 16 Abs. 2, Art. 16a-16c SVG; Entzug eines zweiten Ausweises auf Probe, nachdem bereits einmal ein erster Ausweis auf Probe annulliert worden ist. Der Gesetzesbestimmung über den Ausweis auf Probe kommt eine gewisse selbständige Bedeutung zu. Gestützt darauf ist für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer ist die Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie geht zwar der ordentlichen gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern Anwendung finden. Dazu zählen auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Umsetzung dieser Grundsätze im zu beurteilenden Einzelfall (E. 2-4). Probe; Ausweis; Widerhandlung; Führerausweis; Ausweise; Entzug; Probezeit; Strassen; Ausweises; Strassenverkehr; Bundes; Führerausweise; Widerhandlungen; Entzugs; Entzugsdauer; Inhaber; Mindestentzugsdauer; Annullierung; Lernfahrausweis; Bundesamt; Führerausweises; Person; Auslegung; Führerausweisen; Strassenverkehrsgesetz; Regelung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2010.17Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung.Bundes; Sprengstoff; Recht; Täter; Basel; Apos;; Polizei; Gericht; Anklage; Person; Gerichts; Gefährdung; Freiheit; Gericht; Angeklagte; Tatbestand; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Handlung; Verfahren; Polizeibeamte; Personen; Fahrzeug; ährend

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hans Giger Kommentar SVG, Zürich2022
    Bernhard RütscheBasler Strassenverkehrsgesetz2017