Art. 16 Entzug der
Ausweise
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (1) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. (2)
3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. (3) (4)
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB160118 | Mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Recht; Geschwindigkeit; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Tagessätze; Berufungsverfahre; Verletzung; Verkehrsregeln; Tagessätzen; Berufungsverfahren; Über; Drittel; Erwägungen; Verschulden; Vorstrafe |
ZH | UH140118 | Entschädigungsfolgen / Genugtuung | Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Entschädigung; Polizei; Recht; Verfügung; Behörde; Aufwendungen; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Anwalt; Strassen; Entschädigungs; Verkehr; Entzug; Genugtuungs; Kammer; Bundesgericht; Sinne; Administrativmassnahme; Abteilung; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Kantons; Urinprobe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2014.00706 | Warnungsentzug; Bindung an das Strafurteil; ne bis in idem. | Recht; Urteil; Führerausweis; Frist; Verfahren; Strassenverkehr; Geschwindigkeit; Führerausweisentzug; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Fahrzeug; Widerhandlung; Richter; Beurteilung; Umstände; Verfahren; Rechtsprechung; Gehör; Verletzung; Gefahr; Bundesgericht; Tatsachen; Rekurs; Kommentar; Gehörs; Notstand; Person; ässige |
ZH | VB.2002.00277 | Unzulässigkeit eines Sicherungsentzugs allein wegen regelmässigem, im Übrigen aber kontrolliertem und mässigem Haschischkonsums | Entscheid; Entzug; Interesse; Vorinstanz; Ausweis; Auflagen; Ermessen; Verkehrs; Drogen; Verbindung; Verfahren; Beurteilung; Beschwerden; Administrativmassnahmen; Strassenverkehr; Einzelrichter; Verwaltungsrechtspflegegesetzes; Regierungsrates; Geschäftserledigung; Dreierbesetzung; ://wwwvgrzhch/rechtsprechung; Führerausweisentzug; Abklärungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 II 300 (1C_621/2019) | Regeste Art. 15a Abs. 4 SVG ; Verfall des Führerausweises auf Probe. Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte (E. 4). | Probe; Widerhandlung; Führerausweis; Ausweis; Führerausweises; Ausweisentzug; Probezeit; Verkehr; Verfall; Entscheid; Verkehrssicherheit; Verkehrssicherheitszentrum; Inhaber; Strassen; OW/NW; Entzug; Neulenker; Strassenverkehr; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Fahrzeugführer; Fälle; Widerhandlungen; Fahrer; Beschwerde; Angelegenheiten |
143 II 699 (1C_136/2017) | Art. 15a, 16 Abs. 2, Art. 16a-16c SVG; Entzug eines zweiten Ausweises auf Probe, nachdem bereits einmal ein erster Ausweis auf Probe annulliert worden ist. Der Gesetzesbestimmung über den Ausweis auf Probe kommt eine gewisse selbständige Bedeutung zu. Gestützt darauf ist für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer ist die Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie geht zwar der ordentlichen gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern Anwendung finden. Dazu zählen auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Umsetzung dieser Grundsätze im zu beurteilenden Einzelfall (E. 2-4). | Probe; Ausweis; Widerhandlung; Führerausweis; Ausweise; Entzug; Probezeit; Strassen; Ausweises; Strassenverkehr; Bundes; Führerausweise; Widerhandlungen; Entzugs; Entzugsdauer; Inhaber; Mindestentzugsdauer; Annullierung; Lernfahrausweis; Bundesamt; Führerausweises; Person; Auslegung; Führerausweisen; Strassenverkehrsgesetz; Regelung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2010.17 | Versuchter Mord und Gehilfenschaft dazu. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und Gehilfenschaft dazu. Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Hinderung einer Amtshandlung. Mehrfache Beschimpfung. | Bundes; Sprengstoff; Recht; Täter; Basel; Apos;; Polizei; Gericht; Anklage; Person; Gerichts; Gefährdung; Freiheit; Gericht; Angeklagte; Tatbestand; Sprengstoffe; Freiheitsstrafe; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Handlung; Verfahren; Polizeibeamte; Personen; Fahrzeug; ährend |
Autor | Kommentar | Jahr |
Hans Giger | Kommentar SVG, Zürich | 2022 |
Bernhard Rütsche | Basler Strassenverkehrsgesetz | 2017 |