Art. 16 IPRG vom 2023
Art. 16 IV. Feststellung ausländischen Rechts
1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 89 (4A_172/2023) | Regeste a Art. 99 Abs. 1 BGG ; Rechtsgutachten. Prozessuale Behandlung eines im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Rechtsgutachtens (E. 3.1). | Vertrag; Schiedsgericht; Vertrags; Zuständigkeit; Auslegung; Schiedsgerichts; Bundesgericht; Recht; Urteil; Investitionsschutzabkommen; Vertragsparteien; Parteien; Minen; Urteile; Entscheid; Bestimmungen; Zusammenhang; Hinweis; Investitionsstreitigkeit; Grundsätze; Gerichte; Sachverhalt; Panda; Schiedsentscheid; Beschwerdeführerinnen; Hinweisen; Zweck; Volksrepublik |
145 IV 335 (6B_1208/2018) | Art. 305bis Ziff. 1 und 3 StGB; Geldwäscherei. Geldwäscherei kann nur an Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind. Soweit die Vortaten im Ausland begangen worden sind, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei voraus, dass ein selbstständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkt der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht einziehbar sind (E. 3 und 4). | Einziehung; Geldwäscherei; Recht; Vermögenswerte; Barkeit; Recht; Urteil; Tatbestand; Ausland; Einziehungsanspruch; Vortat; Einziehbarkeit; Vorinstanz; Schweiz; Taten; Thurgau; Kanton; Handlung; Rechtshilfe; Kantons; Staat; Verfall; Zeitpunkt; Verfalls |