Art. 16 ATSG vom 2024
Art. 16 Grad der Invalidität
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 V 1 (9C_199/2023) | Regeste Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3 bis und Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sämtliche Bestimmungen in den vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassungen); arbeitgeberähnliche Stellung. Eine arbeitnehmende Person, die zeitgleich in verschiedenen Gesellschaften über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, hat nicht in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Höchstbetrag der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (E. 6). | Covid-; Erwerbsausfall; Ausgleichskasse; Entschädigung; Stellung; Verordnung; Basel-Stadt; -Verordnung; Person; Erwerbsersatz; Kantons; Personen; Anspruch; Massnahmen; Einsprache; Bestimmungen; Coronavirus; Verfügung; Sozialversicherungsgericht; Corona-Erwerbsersatz; Arbeitnehmenden; Urteil; Erwerbsausfallentschädigung; Erwerbsersatzentschädigung; Zeitraum; Einspracheentscheid; -Gesetz; Einkommen; Recht |
143 V 91 (9C_28/2016) | Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV 2: allseitige Prüfung der Überentschädigungskürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (E. 4).
| Überentschädigung; Vorsorge; Sinne; Verdienst; Vorsorgeeinrichtung; Überentschädigungsberechnung; Prüfung; Überentschädigungskürzung; Verhältnisse; Berechnungsfaktor; Leistungsanpassung; Bindung; Leistungen; Valideneinkommen; Grundsatz; Faktor; Urteil; Faktoren; Hinterlassenen; Säule; Person; Invalidität; Sammelstiftung; Einkommen; Invalidenrente; Erfährt |