Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200445 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Verteidigung; Betäubungsmittel; Gramm; Vorinstanz; BetmG; Anklage; Beruf; Berufung; Konsum; Staatsanwalt; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Urteil; Fahrt; Sinne; Bezug; Aussage; Hinweise; Person; Gericht; Freiheit; Verfahren; Schul |
ZH | SB210543 | Versuchte schwere Körperverletzung etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Vorinstanz; Körper; Privatklägers; Körperverletzung; Aussage; Verteidigung; Kokain; Recht; Berufung; Aussagen; BetmG; Freiheitsstrafe; Urteil; Sinne; Staatsanwaltschaft; Busse; Flasche; Verfahren; Verletzung; Vergehen; Schläge; Alkohol; Schuld |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2019.53 | - | Beschuldigte; Geschädigte; Apos; Beschuldigten; Geschädigten; Staat; Recht; Aussage; Urteil; Verfahren; Beruf; Aussagen; Freiheit; Berufung; Erpressung; Täter; Geldstrafe; Freiheitsstrafe; Verteidiger; Beweis; Auslagen |
BS | SB.2020.70 | - | Opfer; Beschuldigte; Akten; Beschuldigten; Aussage; Opfers; Richt; Aussagen; Beweis; Instanz; Basel; Apos; Einvernahme; Prostitution; Protokoll; Förderung; Schweiz; Gericht; Recht; Berufung; Anklage; Verfahren; Person; Bezug; Gericht; Ungarn |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 253 (1B_520/2017) | Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). | Person; Begutachtung; Recht; Exploration; Verteidigung; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Explorationsgespräch; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; -psychiatrische; Sachverhalt; Gutachter; Verhör; Personen; Gericht; Verfahren; Teilnahmerecht; Einvernahme; Erhebungen; Expertise; Gutachten |
139 IV 25 (1B_264/2012) | Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). | Einvernahme; Beschuldigte; Einvernahmen; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Recht; Mitbeschuldigten; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeuge; Zeugen; Beweiserhebungen; Parteien; Prozess; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Generalstaatsanwaltschaft; Befragung; Untersuchung; Kommentar |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2020.21 | Berufung; Berufungsführer; Bundes; Richt; Urteil; Stein; Filter; Verfahren; Berufungsführers; Recht; Aussage; Einvernahme; Person; Behörde; Verteidigung; Gericht; Beamte; Aussagen; Beweis; Bundesgericht; Drohung; Mitarbeiter; Verfahrens; Sicherheit; Konfrontation; Bundesgerichts | |
BB.2019.57 | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). | Bundes; Einvernahme; Beschuldigte; Akten; Beweise; Recht; Verteidigung; Einvernahmen; Beweiserhebungen; Teilnahme; Beschuldigten; Untersuchung; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdekammer; Parteien; Beweismittel; Interesse; Teilnahmerechte; Protokolle; Beschränkung; Kollusion; Verteidiger |