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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 159 StGB vom 2024

Art. 159 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 159 Missbrauch von Lohnabzügen

Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 159 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210472Qualifizierte einfache Körperverletzung etc.Privatkläger; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Vorinstanz; Kantons; Urteil; Körperverletzung; Berufung; Untersuchung; Privatklägers; Verfahren; Einvernahme; Freiheitsstrafe; Brecheisen; Sinne; Polizei; Aussagen; Beweis; Genugtuung; Winterthur; Gerichtskasse; Verletzung; Vorfall; DNA-Profil
ZHUE180269NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Sinne; Recht; Vermögens; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Recht; Untersuchung; Antrag; Steueramt; Antrag; Kanton; Veranlagungsverfügungen; Schaden; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kantons; Verfahren; Tatbestand; Entscheid; Pflicht; Geschäftsbesorgung; Vermögensschädigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2009/13Entscheid Art. 52 BVG. Art. 54 lit. c und 57 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 71 BVG. Schadenersatzpflicht eines Organs (Kontrollstelle) einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung der Schadensvoraussetzungen (insbesondere Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und zweckgemässe Verwendung des Vermögens) und der Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013, BV 2009/13). Bestätigt bzw. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts (BF) 9C_55/2014 (BG) 9C_65/2014 Stiftung; Liegenschaft; Stifterfirma; Schaden; Quot; Arbeitgeber; Vorsorge; Recht; Liegenschaften; Reserve; Stiftungsrat; Anlage; Reservefonds; Kontrollstelle; Betrag; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Rendite; Schadens; Rente; Beiträge; Renten; Person; Bilanz
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Akten; Gericht; Recht; Steuer; Geschäft; Franchising; Geschäfts; Berufungsklägers; Staat; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Ausführung; Ausführungen; Gerichts; Eingabe; Beweis; Aktien; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 104Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil einer Einpersonen-AG. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer. Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-AG können den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
Einpersonen-AG; Alleinaktionär; Vermögens; Gesellschaft; Geschäftsbesorgung; Verwaltung; Verwaltungsrat; Tatbestand; Recht; Geschäftsführer; Rechtsprechung; Gläubiger; Vermögensdisposition; Interesse; Interessen; Gesellschaftsvermögen; Vorschriften; Urteil; Alleinaktionärs; Geschäftsführers; Bestimmungen; Schutz; Gesellschaftsvermögens; Handlung; Sinne; Gewinnausschüttung; Aktiengesellschaft
127 IV 27Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens eines Ausländers in der Schweiz (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG); Meldepflicht des Beherbergers (Art. 2 Abs. 2 ANAG). Zusammenleben der Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau, die in der von ihr gemieteten bzw. in ihrem Alleineigentum stehenden Wohnung mit ihrem rechtswidrig in der Schweiz weilenden ausländischen Gatten in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, beherbergt diesen nicht. Sie ist daher nicht verpflichtet, ihn bei der Ortspolizei zu melden (E. 2a/bb). Die Meldepflicht des Beherbergers begründet im Übrigen keine Garantenpflicht in Bezug auf den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (E. 2b). Die sich aus dem gemeinsamen Haushalt zwangsläufig ergebende Erleichterung des Verweilens ist in Anbetracht der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten jedenfalls nicht rechtswidrig (E. 3). Ausländer; Schweiz; Aufenthalt; Meldepflicht; Wohnung; Ehegatte; Verweilen; Aufenthalts; Ehegatten; Ortspolizei; Ehemann; Niederlassung; Verweilens; Unterkunft; Sinne; Recht; Beherberger; Anwesenheit; Entgelt; Erleichtern; Haushalt; Tatbestand; Aufenthaltsbewilligung; Bundesgesetz; Eigentümer; Mieter; Urteil; Frühjahr; Gastgeber

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.55Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Konto; Gesellschaft; Rechtshilfeersuchen; Bundes; Übermittlung; Konten; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Hinsicht; Verfahren; Kontounterlagen; Hinsichtlich; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Beweis; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Verfolgung; Transaktionen; Unterschlagung; Bankunterlagen; Person; Staat
BB.2013.24Séquestre (art. 263 ss CPP).Garage; Recht; Apos;; Bundes; Rechtsanwalt; Mitarbeiter; Klage; Interesse; Beschuldigte; Arbeit; Anklage; Interessen; Beschuldigten; Recht; Auftrag; Stunden; Einvernahme; Reparatur; Verfahren; Auftrags; Gehilfe; Aussage; Gericht; Person; Stundenansatz; ätig