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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 158 StPO vom 2024

Art. 158 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme

1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:

  • a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
  • b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
  • c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
  • d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
  • 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 158 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230009Mehrfache SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; -platz; Berufung; Schablone; Urteil; Graffiti; Schablonen; Gericht; Panik; Vorinstanz; Graffitis; Recht; Höhe; Mikrospuren; Schriftzüge; Schaden; Geldstrafe; Privatklägerin; Polizei; Sinne; Urteils; Klebbandasservat; Asservat-Nr; Stadt; Virus-Logo; Verfahren; Farbe; Sachbeschädigung
    ZHSB230216Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Einvernahme; Urteil; Person; Polizei; Verfahren; Verfahrens; Verfahren; Berufung; Fahrzeug; Geschwindigkeit; Lenker; Staatsanwaltschaft; Polizeirapport; Beginn; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verteidigung; Verkehrsregelverletzung; Personen; Zeitpunkt; Abteilung; Sinne; Vorverfahren; Dispositiv; Akten; Gerichtskasse; Sachverhalt; Verfahrens
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.59-Beschuldigte; Marihuana; Gramm; Richt; Apos; Beschuldigten; Recht; Urteil; Tatort; Beweis; Verfahren; Vorhalt; Betäubungsmittel; Täter; Beruf; Berufung; Waffe; Vergehen; Einvernahme; Verfahrens; Waffen; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Urteils; Hinweis; Hausdurchsuchung; Aussage; Person
    SOSTBER.2022.16-Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Einvernahme; Verfahrens; Aussage; Übertretung; Urteil; Aussagen; Betäubungsmittel; Berufung; Verteidigung; Person; Verfahren; Fragen; Urteils; Vorhalt; BetmG; Kokain; Antrag; Sachverhalt; Beginn; Betäubungsmittelgesetzes; Verwertbarkeit; Vorinstanz; Mitführen; Parteientschädigung; Verfahrenskosten; Sachverhalts
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte
    141 IV 178Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO; Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts. Ausstandspflicht der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejaht (E. 3). Recht; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Staatsanwalts; Verfahren; Einvernahme; Beschwerdegegner; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Anschein; Ausstand; Befangenheit; Urteil; Verteidigung; Obergericht; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Hinweis; Umstände; Untersuchungsrichter; Aussage; Verfahrensfehler; Verfahren; Hinweisen; Protokoll; Vorinstanz

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41Verfahren; Verfahrens; Einvernahme; Verfahrensakten; Bundes; Ausstand; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; VStrR; Verwaltung; Recht; Entscheid; Direktionsbereich; Verfolgung; Filter; Verfügung; Teilnahme; Verwaltungsstrafverfahren; Verteidiger; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Bundesverwaltungsgericht; Zollfahndung; Teilnahmerecht; ängig
    RP.2020.47Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Auslieferung; Recht; Bundes; Auslieferungshaft; Gericht; Beschwerdekammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Entscheid; Tschechische; Republik; Beschwerdeführers; Auslieferungshaftbefehl; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Eingabe; Einvernahme; Rechtshilfe; Staat; Verfahrens; Rechtspflege; Fluchtgefahr; Verfolgte; Tribunal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, Schweizer, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich2018
    SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. A., Zürich2018