E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 157 ZPO vom 2024

Art. 157 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 157 Freie Beweiswürdigung

Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 157 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
ZHPF230051Gesetzliches PfandrechtBeschwerdegegner; Vorinstanz; Gesuch; Verfahren; Beweis; Grundbuch; Parteien; Eigentümer; Auskunft; Eigentümers; Entscheid; Pfandrecht; Eintragung; Eigentümerstellung; Urteil; Tatsachen; Beweismittel; Stockwerkeigentümer; Grundbuchamt; Grundstück; Stockwerkeigentum; Stellungnahme; Gericht; Verfahrens; Obergericht; Audienz
Dieser Artikel erzielt 640 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.28-Berufung; Darlehen; Zeuge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Rückzahlung; Vorinstanz; Darlehens; Zeugen; Berufungsbeklagten; Aktionär; Aufhebungsvereinbarung; Vereinbarung; Klägers; Aktionärsdarlehen; Ziffer; Parteien; Recht; Apos; Aussage; Vertrag; «spätestens; Vorsitzende; Zusammenhang
SOZKBER.2023.2-Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Zahlung; Zeuge; Berufungsbeklagte; Darlehen; Beklagte; Zeugen; Beweis; Beklagten; Kaufvertrag; Darlehens; Aussagen; Parteien; Berufungsbeklagten; Staat; Fahrzeug; Unterschrift; Rechtspflege; Entschädigung; Darlehensrückzahlung; Vorderrichter; Gutachten; Dokument; Gericht; Urteil; Betrag
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 264 (5A_909/2013)Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht. Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt. Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3). Beschwerde; Beweiswürdigung; Beschwerdegegner; Urteil; Mitwirkung; Bundesgericht; Sachverhalt; Beschwerdegegners; Erwägung; Sachverhalts; Rüge; Gericht; Sachverhaltsfeststellung; Schlüsse; Ergebnis; Willkür; Erwägungen; Mitwirkungsverweigerung; Zivilsachen; Vorgaben; Umstand; Beweiserhebung; Obergericht; Zahlung; Güterrecht; Auseinandersetzung; ücksichtigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Karl Spühler, Peter, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017