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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 157 StGB vom 2024

Art. 157 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 157 Wucher

1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 157 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230106NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Arbeit; Schweiz; Wohnung; Recht; Nichtanhandnahme; Drohung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bulgarien; Polizei; Sinne; Ausbeutung; Bundesgericht; Verfügung; Logis; Angst; Freiheit; Äusserung; Wucher; Wuchers; Untersuchung; Tatbestand; üllt
ZHSB210526Gewerbsmässiger Wucher etc. und WiderrufBeschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Zwang; Zwangs; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Vorinstanz; Richt; Kredit; Recht; Staat; Sinne; Staatsanwalt; Anklage; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Privatklägers; Aussage; Urteil; Berufung; ätten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2015.103 (AG.2015.866)Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Exequaturverfahren (Art. 94 ff. IRSG) / Vollstreckbarkeitserklärung (BGer 6B_88/2016 vom 24. Februar 2016)Recht; Berufung; Gericht; Berufungskläger; Urteil; Entscheid; Exequatur; Schweiz; Staat; Verfahren; Rechtsmittel; Urteil; Vollstreckung; Basel; Rechtshilfe; Appellationsgericht; Verfahren; Hinweis; Recht; Barkeit; Basel-Stadt; Einziehung; Hinweisen; Justiz; Sachen; Exequaturverfahren; Staatsanwaltschaft; Wucher
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 341Art. 157 Ziff. 1 StGB; Wucher. Die Beschuldigten liessen sich das Eigentum an einer Liegenschaft übertragen, ohne eine wirtschaftliche Gegenleistung zu gewähren oder zu versprechen. Dieser Umstand genügt, um eine Verurteilung wegen Wucher auszuschliessen (E. 2-5). Immeuble; été; Appel; énal; époux; était; énale; Usure; ément; Usage; évrier; Selon; être; échange; étaire; écuniaire; édé; Ministère; Tribunal; Environ; Intimée; -même; écuniaires; économique; éré; Extrait; Wucher; Celle-ci; écès; Acquitter
129 IV 81Art. 195 Abs. 3 und 4, Art. 196 und Art. 58 Abs. 1 StGB; Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung. Wer Prostituierte überwacht und ihre Tätigkeit umfassend bestimmt, ist nach Art. 195 Abs. 3 StGB strafbar (E. 1). Das formale Einverständnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war (E. 1.4). Für die Tatbestandsvariante des Festhaltens in der Prostitution muss der Täter Druck auf eine ausstiegswillige oder -bereite Person ausüben, um sie daran zu hindern, sich von der Prostitution abzuwenden. Wer auf Prostituierte einwirkt, damit sie den Ausstieg aus der Prostitution gar nicht erst erwägen, erfüllt die Strafnorm nicht (E. 2.3). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt. Die bloss formale "Einwilligung" der Betroffenen in die Tätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn sie auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist (E. 3). Die Sicherungseinziehung einer Schusswaffe durch den Strafrichter verletzt Bundesrecht, wenn die Waffe keinen Bezug zu einer Straftat hat (E. 4.1 und 4.2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.2). Prostituierte; Prostitution; Frauen; Person; Schweiz; Prostituierten; Wille; Willen; Druck; Recht; Salon; Vorinstanz; Salons; Handlung; Täter; Waffe; Einziehung; Botschaft; Entscheidung; Sinne; Waffen; Urteil; Förderung; Menschenhandel; Entscheidungsfreiheit; Umstände; Pistole; Bundesgericht; Festhalten; Gewerbe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philippe WeissenbergerBasler Kommentar Strafrecht II2019
WeissenbergerBasler Kommentar Strafrecht [BSK StGB II]2019