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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 155 IPRG vom 2023

Art. 155 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 155 2. Umfang

Unter Vorbehalt der Artikel 156–161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:

  • a. die Rechtsnatur;
  • b. die Entstehung und den Untergang;
  • c. die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
  • d. den Namen oder die Firma;
  • e. die Organisation;
  • f. die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
  • g. die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
  • h. die Haftung für ihre Schulden;
  • i. die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 155 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230060ZahlungsbefehlRecht; Betreibung; Vorinstanz; Uster; SchKG; Vertretung; Betreibungsamt; Gericht; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vertretungsbefugnis; Parteien; Panama; Vollmacht; Rechtsanwalt; Rechtsmittel; Gesellschaft; Beweis; Urteil; Rechtskraft; Gläubiger; Person; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss
    ZHHG170011FeststellungRecht; Beklagten; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Verfahren; Gericht; Partei; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Feststellung; Parteien; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Aktionärin; Ausführungen; Aktionärs; Beschlüsse; Rechtsbegehren; Gerichtsgebühr; Gläubigerin; Behauptung; Alleinaktionär
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; SAirGroup; Urteil; Recht; Verantwortlichkeitsklage; Zahlungen; Bundesgericht; Lassmasse; Verminderung; Organ; Klage; Aktivlegitimation; Anspruch; Schädigung; Konkursmasse; Verwertungssubstrat; Vermögens; Organe; Gesellschaftsorgane; Entscheid; Konkursverwaltung; Verwertungssubstrats
    141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
    Regeste b
    Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
    Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Recht; Beschwer; Vorinstanz; Handelsregister; Prozessfähigkeit; Verfahren; Bundes; Liechtenstein; Beistand; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Wiedereinsetzung; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Verfügung; Patente; Patents; Gesuch; Antrag; Schutz; Handlungs; Landgericht; Handlungsfähigkeit; Verfahrens; Patentschutzvertrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Zürcher Kommentar zum IPRG2004