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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 154 ZPO vom 2024

Art. 154 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 154 Beweisverfügung

Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 154 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160012Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11)Aufsicht; Aufsichts; Recht; Verfahren; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Obergerichts; Scheidung; Liegenschaft; Frist; Entscheid; Verfügung; Gericht; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Verwaltungskommission; Scheidungsverfahren; Hauser/Schweri/Lieber; Massnahmen; Eingabe
SOZKBER.2021.11-ätig; Apos; Urkunde; Parteien; Auftrag; Auftragsbestätigung; Geschäft; Gericht; Vertrag; Uhrwerke; Berufung; Vorinstanz; Quarzuhrwerke; Beklagten; Gerichtsstand; Preis; Auftragsbestätigungen; Liefer; Recht; Vertrags; Handel; Bestellung; Amtsgericht; Bestätigung; Verträge; Stück; Handels
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul Oberhammer, Schweizer, Basel 2021
Paul Oberhammer, Schweizer, Basel 2021