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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 154 IPRG vom 2023

Art. 154 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 154 III. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.

2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 154 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230060ZahlungsbefehlRecht; Betreibung; Vorinstanz; Uster; SchKG; Vertretung; Betreibungsamt; Gericht; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vertretungsbefugnis; Parteien; Panama; Vollmacht; Rechtsanwalt; Rechtsmittel; Gesellschaft; Beweis; Urteil; Rechtskraft; Gläubiger; Person; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss
ZHHE220043SonderprüfungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Jahresrechnung; Generalversammlung; Sonderprüfung; Recht; Aktionär; Gesellschaft; Aktien; Hinweis; Stimmen; Auskunft; Voraussetzungen; Verwaltungsrat; Aktionäre; Anordnung; Bewertung; Antrag; Auskunfts; Gericht; Aktionärs; Bilanz; Fragen; Aktienkapital; Kapital; Verfahren; Sonderprüfer; Anspruch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/13UrteilSteuerrecht, Art. 53 und Art. 70 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Einer liechtensteinischen Stiftung, die nach ihrem Zweck eine nach Schweizer Recht unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung ist, kann nicht allein unter Berufung auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen oder den ordre public die steuerliche Anerkennung versagt werden. Weist die Stiftung auch nach dem Ableben der Stifterin Merkmale auf, dass sie von der begünstigten Person beherrscht wird, so liegt eine kontrollierte Stiftung vor, der die steuerliche Anerkennung versagt werden darf (Verwaltungsgericht, B 2007/13). Stiftung; Recht; Stifter; Reglement; Familie; Familien; Stifterin; Stiftungsvermögen; Stiftungsrat; Reglements; Familienstiftung; J-Stiftung; Ertrag; Statuten; Person; Begünstigte; Unterhalts; Schweiz; Zweck; Aenderung; Vermögens; Ableben; Verwaltung; Rechtspersönlichkeit; Begünstigten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage
138 III 714 (4A_50/2012)Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Bestimmung der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren nach dem 12. Kapitel IPRG (E. 3.3); Parteifähigkeit einer portugiesischen Konkursmasse (E. 3.4) und deren Bindung an die Schiedsvereinbarung (E. 3.6).
Recht; Insolvenz; Rechtsfähigkeit; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Insolvenzmasse; Parteifähigkeit; Urteil; Konkurs; Person; Gültigkeit; Arbitration; Gesellschaft; Bundesgericht; Auffassung; Schiedsklausel; Schweiz; Rechtspersönlichkeit; Fähigkeit; Vivendi; Kapitel; Entscheid; önnen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Recht; Beschwer; Vorinstanz; Handelsregister; Prozessfähigkeit; Verfahren; Bundes; Liechtenstein; Beistand; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Wiedereinsetzung; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Verfügung; Patente; Patents; Gesuch; Antrag; Schutz; Handlungs; Landgericht; Handlungsfähigkeit; Verfahrens; Patentschutzvertrag
A-2122/2016VerrechnungssteuerDBA-NL; Rückerstattung; Steuer; Staat; Verrechnungssteuer; Recht; Vorsorge; Bundes; Niederlande; Vorsorgeeinrichtung; Schweiz; Diskriminierung; Niederlanden; Entscheid; Doppel; Ansässigkeit; Doppelbesteuerung; Diskriminierungsverbot; Steuern; Vertrag; Verhältnis; Abkommen; Kommentar; Verhältnisse; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VischerZürcher Kommentar zum IPRG2004