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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 153 StGB vom 2024

Art. 153 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 153 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180267NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Liquidation; Gericht; Betrug; Betrugs; Verfahren; Löschung; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Handelsregisteramt; Urkunde; Limmattal; Albis; Prozesskaution; Verfahren; Bundesgerichts; Parteientschädigung; Forderung; Tatbestand; Aktiengesellschaft; Frist
ZHUE180028EinstellungAktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Recht; Arbeitsverträge; Staatsanwaltschaft; Eltern; Vermögens; Gasthof; Interesse; Einstellung; Liegenschaft; Verwaltungsrat; Interessen; Ehepaar; Gesellschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Geschäftsbesorgung; Aktiengesellschaft; Vorkaufsrecht; Verletzung; Beweis; Wirte-Ehepaar; Tatbestand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 159Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. ässig; Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Geschäft; Urteils; Inverkehrbringen; Hemden; Kantons; Geschäfts; Sinne; Vorinstanz; Umstände; Lacoste; Veröffentlichung; Auffassung; Rechtsprechung; Umständen; Mindeststrafe; Fällen; Recht; Bereitschaft; Graubünden; Geschäftspartner; Italien
110 IV 85Art. 153 und 154 StGB, Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren. Wer dem Wein Glyzerin beigibt, um ihm einen weicheren Charakter zu verleihen und dadurch den Absatz zu fördern, macht sich der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig. érine; état; Extrait; Arrêt; Warenfälschung; Inverkehrbringen; été; Schweizerische; Berne; Adjonction; Aient; Urteilskopf; énale; Ministère; Valais; Regeste; Glyzerin; Charakter; Absatz; Inverkehrbringens; Sachverhalt; écision; Emprisonnement; Amende; Erwägungen; érants:; écessairement; Selon