Art. 150 Zusicherung der Anonymität
1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern.
2 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. … (1)
3 Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden.
4 Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden.
5 Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten.
6 Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.
(1) Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200402 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Bungsmittel; Verteidigung; Betäubungsmittel; Fahre; Anklage; Lichen; Recht; […]; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; BetmG; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Gespräche; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons |
ZH | SB140544 | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Berufung; Anonymität; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Gericht; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Betäubungsmittel; Person; Recht; Gehör; Zeuge; Amtlich; Zürich-Limmat; Sichergestellte; Lagernde; Scheinkäufers; Zeugen; Verfahren; Verfügung; Beschlagnahmte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 265 | Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). | Beschwerde; Anonymität; Privatkläger; Zusicherung; Beschwerdeführer; Person; Verfahren; Gefahr; Vorsorgliche; Massnahme; Vorinstanz; Mitglied; Praxiskommentar; Staatsanwalt; Kantons; Anzeichen; Ehefrau; Wohnung; Sondereinheit; Beschwerden; Hinreichend; Verfahren; SCHMID; Schweizerische; Recht; Erhebliche; Sachen; Gefährdung; Sachverhalt |
138 IV 178 (1B_205/2012) | Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4). Regeste b Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3). | Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Beschwerde; Einsatz; Gericht; Beschwerdeführer; Verfahren; Zusicherung; Personalien; Zwangsmassnahmen; Personen; Beteiligte; Zwangsmassnahmengericht; Verlangten; Informationen; Untersuchung; Recht; Ermittlung; Behörde; Schützenden; Genehmigung; Schriftlich |
Autor | Kommentar | Jahr |
NIKLAUS SCHMID | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar] | 2013 |
NIKLAUS SCHMID | Praxiskommentar | 2009 |