Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230126 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnern; Gericht; Massnahmen; Streitwert; Recht; Verfügung; Einzelgericht; Handelsgericht; Verwaltungsrat; Ziffer; Streitgenossen; Rechtsbegehren; Mitglied; Androhung; Ungehorsamsstrafe; Busse; Zuwiderhandlung; Mitarbeiter; Handlung; Person; Begründung; Parteien |
ZH | LA230017 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Beklagte; Beklagten; Token; Vorinstanz; Klägers; Token-Vertrag; Recht; Tokens; Arbeitsvertrag; Berufung; Klage; Zuständigkeit; Ansprüche; Parteien; Tatsache; Leistung; Entscheid; Zusammenhang; Tatsachen; Verfahren; Arbeitsverhältnis; Verträge; Gericht; Arbeitsleistung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.32 und HG.2006.66 | Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). | Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Beklagten; Revision; Revisions; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Verwaltungsrat; Verfahren; Einladung; Geschäfts; Geschäftsjahr; Partner; Schranken |
SG | HG.2007.1 | Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 ZPO (sGS 961.2). Das Handelsgericht ist nicht zuständig für eine Kollokationsklage gegen die Konkursmasse einer Bank (Handelsgerichtspräsident, 22. Januar 2007, HG.2007.1). | Banken; Handelsgericht; BankG; Konkurs; Kollokation; Kollokations; Klage; Zuständigkeit; Handelsgerichts; SchKG; Kollokationsklage; Kreisgericht; Sparkassen; Schwob; Konkursverfahren; Handelsgerichtspräsident; Forderung; Kollokationsplan; Klagefrist; Parteien; Konkursgericht; Kommentar; Gallen; Liquidation; Bankenkonkurs; Bankenkommission; Recht; Lassverfahren; Verordnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 460 (4A_508/2018) | Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. | Klage; Streitgenossen; Recht; Streitgenossenschaft; Klagen; Gericht; Verfahren; Urteil; Beklagte; Beklagten; Zuständigkeit; Zivilprozess; Tatsachen; Unfall; Urteile; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Unfälle; Gesundheitsschaden; Vorinstanz; Gerichtsstand; Rechtsgründe; Kommentar; Haftung; Solidarität |
144 III 67 (4A_338/2017) | Art. 229 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt zu äussern; Grundsätze. Eine (zeitliche) Auftrennung von Einreichen neuer Beweismittel und Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (E. 2). | Beweismittel; Parteien; Instruktionsverhandlung; Tatsachen; Schriftenwechsel; Recht; Noven; Urteil; Vorinstanz; Vorladung; Instruktionsrichter; Akten; Gelegenheit; Verhandlung; Urkunden; Einreichung; Bezirksgericht; Replik; Kantonsgericht; Luzern; Schriftenwechsels; Aktenschluss; Voraussetzungen; änkte |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-7017/2018 | Verfahrensfragen, Publikationen, usw. | Quot;; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Urteil; Verfahren; Verfahren; Bundes; Person; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Recht; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Unternehmen; Auskunfts; Zwischenverfügung; Aussage; Organe; Kartell; Personen; Schutzschrift; Wettbewerb; Verfügung |
B-6483/2018 | Verfahrensfragen, Publikationen, usw. | Quot;; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Recht; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Bundes; Person; Kartell; Zeugen; Zeugin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; Konzern; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Aussage; Untersuchung; Praxis; Auskunfts; Partei; Verfügung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2016.21 | Conflit de fors (art. 40 al. 2 CPP). | Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Bundes; Konto; Zahlung; Richt; Anlage; Recht; Kunde; Anleger; Klage; Kunden; Recht; Geschädigte; Anklage; Gesellschaft; Zahlungen; Geschädigten; Über; Geschäft; Konten; Person |
Autor | Kommentar | Jahr |
Leuenberger | Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen | 1999 |
Leuenberger | Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen | 1999 |