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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 15 UVG vom 2024

Art. 15 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 15 2. Kapitel: Geldleistungen

1. Abschnitt: Versicherter Verdienst

1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.

2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG (1) bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. (2) Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:

  • a. langdauernder Taggeldberechtigung;
  • b. Berufskrankheiten;
  • c. Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
  • d. Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
  • (1) SR 830.1
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 15 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2024/606’assurance; ’indemnité; édé; ’assuré; édéral; Assurance-invalidité; ’OAI; ’assurance-invalidité; était; ’est; écision; édérale; -après; ’il; écembre; éadaptation; ’après; écisé; ères; ériode; édure; Office; éposé; ’accident
    VD2024/467été; Accident; Sàrl; ’il; ’assurance; ’assuré; ’accident; érant; Registre; établi; ’est; édéral; évrier; écision; ’au; était; ères; écembre; ’assemblée; ’assurance-accidents; Associé; ’entreprise; ’associé
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGUnfall; Kranken; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Krankenversicherung; Leistungen; Recht; Entscheid; Pauschale; Ermessen; Erwerb; Nichtberufsunfälle; Wortlaut; Verwaltungsgericht; Rekurs; Auslegung; Kommentar; Schweiz; Versicherung; Kammer; Steuerrekurskommission; Ermessens
    SOVSBES.2022.4-Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; Quadrizeps; Beschwerde; Taggeld; Quadrizepssehne; AA-Nr; Fibula; Akten; Leistung; Recht; MA-Nr; Rückfall; Beschwerdeführers; Bericht; Einsprache; Operation; Einspracheentscheid; Beurteilung; Train; Quadrizepssehnen; Beweis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 V 33 (8C_196/2023)
    Regeste
    Art. 15 UVG ; Art. 13 Abs. 1, aArt. 22 Abs. 4, aArt. 23 Abs. 5, Art. 24 und aArt. 99 UVV; Berechnung des für die Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes bei Mehrfachbeschäftigung. In der UVV wird der versicherte Verdienst bei Mehrfachbeschäftigung lediglich für die Taggeldbemessung (Art. 23 Abs. 5), nicht aber für den Rentenanspruch gesondert geregelt. Die Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar (E. 3.2), sofern diese Einkommen - mangels wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden - nicht obligatorisch versichert sind (E. 5).
    Verdienst; Rente; Unfall; Nichtberufsunfälle; Renten; Versicherung; Verdienstes; Taggeld; Invalidenrente; Berufs; Beschwerdegegner; Zentrum; Arbeitgeber; Mehrfachbeschäftigung; Bemessung; Berechnung; Wortlaut; Auslegung; Lücke; Einkommen; Stunden; Blick; Nichtberufsunfällen; Arbeitsweg; Arbeitgebern; Arbeitsverhältnis; Sonderfälle; Verordnung
    148 V 84 (8C_773/2020)
    Regeste
    Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4).
    Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Hinweis; Urteil; Rente; Werkstudent; Verordnung; Werkstudenten; Rechtsprechung; Versicherung; Renten; Schnupperlehrling; Verdienstes; Unfallversicherung; Bildung; Lücke; Person; Lehrling; Arbeit; Invalidität; Studenten; Versicherungsgericht; Lehrlinge; Ausbildungsziel; Weiterbildung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Deckung; Taggeld; Urteil; Berufs; Nichtberufsunfall; Verhältnis; Leistungspflicht; Höhe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar UVG2019
    -Basler Kommentar UVG2019