Art. 15 EMRK vom 2022
Art. 15 Abweichen im Notstandsfall
(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.(2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.(3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 I 121 (2C_955/2016) | Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). | Landeskirche; Kirche; Recht; ömisch-katholische; Urteil; ömisch-katholischen; Entscheid; Verwaltung; Glaubens; Graubünden; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Religion; Verein; Lehre; Beschluss; Verfassung; öffentlich-rechtlich; Ausgabe; Rekurs; öffentlich-rechtliche; Kanton; Katholische; öffentlich-rechtlichen |
138 I 55 (2C_360/2010) | Art. 15 BV, Art. 14 KV/BE und Art. 9 EMRK; Finanzierung der Pfarrerlöhne durch den Staat. Abgabepflichten für religiöse Zwecke sind nach dem Wegfall von Art. 49 Abs. 6 aBV anhand der allgemeinen bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltenden Kriterien zu beurteilen (E. 2). Aufgrund der Allgemeinheit der Steuer kann die Steuerpflicht nicht mit Argumenten bestritten werden, welche die Mittelverwendung durch den Staat betreffen (E. 3). | Steuer; Kanton; Kirche; Kantons; Glauben; Glaubens; Gewissensfreiheit; Bundesverfassung; Kirchen; Staat; Recht; Pfarrer; Steuern; Kantonssteuer; Pflicht; Bezahlung; Steuerpflicht; öffentlich-rechtlich; Urteil; Allgemeinheit; Kirchensteuer; Religionsgemeinschaft; Grundsatz; Berufung; öffentlich-rechtlichen; KV/BE; Pfarrerlöhne; Abgabepflichten; Zwecke |