Art. 148 Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240043 | Konkurseröffnung / Wiederherstellungsgesuch | Schuldnerin; Konkurs; Wiederherstellung; Gesuch; Entscheid; Gericht; Eingabe; Kammer; Zustellung; Urteil; SchKG; Frist; Obergericht; Gläubigerin; Wiederherstellungsgesuch; Betreibung; Kantons; Oberrichter; Dielsdorf; Konkursgericht; Konkursverhandlung; Vorinstanz; Beschwerdefrist; Arbeitsunfähigkeit; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin |
ZH | RU240010 | Revision des Beschlusses der Schlichtungsbehörde Zürich vom 23. Mai 2022 betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung | Frist; Rechtsmittel; Wiederherstellung; Spital; Revision; Vorinstanz; Frist; Schlichtungsbehörde; Beschluss; Beschwerdeführer; Gericht; Parteien; Beschwerdeführers; Eingabe; Entscheid; Beschwerdefrist; Gesuch; Spitalaufenthalt; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Vergleich; Kündigung; Zeitpunkt; Dispositiv-Ziffer; Rechtsmittels; Schweizerischen; Wiederherstellungsgesuch |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO150072 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Gesuch; Rechtspflege; Frist; Eingabe; Verschulden; Obergericht; Hilfsperson; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Kanzlei; Rechtsanwalt; Gesuchs; Person; Entscheid; Obergerichtspräsident; Instruktion; Sekretariat; Gericht; Pacht; Rechtsvertreter; Schlichtungsbehörde; Pachtsachen; Bezirkes; Dietikon; Beurteilung; Fristwiederhe; Fehler; Verhältnisse |
ZH | VB.2014.00578 | Keine Exkulpationsmöglichkeit für die Partei bzw. ihren Vertreter für Fristversäumnisse, die auf eine Hilfsperson zurückzuführen sind (Änderung der Rechtsprechung) | Hilfsperson; Recht; Frist; Vertreter; Verwaltungsgericht; Hilfspersonen; Schweiz; Kanton; Exkulpation; Verschulden; Zivil; Prozess; Fristwiederherstellung; Anwalt; Verfahren; Verhalten; Rechtsprechung; Zivilprozess; Vertreters; Instruktion; Bundesgericht; Exkulpationsmöglichkeit; Kommentar; Praxis; Rechtsvertreter; Schweizerischen; Zivilprozessordnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 636 (4A_476/2014) | Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4). | ändig; Rechtsmittel; Berufung; Frist; Behörde; Bundes; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Urteil; Einreichung; Eingabe; Obergericht; Kommentar; Fristwahrung; Bundesgericht; Regelung; Weiterleitung; Verfahren; Instanz; Arbeitsgericht; Vorinstanz; Gericht; Weiterleitungspflicht; Berufungsfrist; Schweizerischen; Behörden; Verfahrensgrundsatz |
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |