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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 145 ZPO vom 2024

Art. 145 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 145 Stillstand der Fristen

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:

  • a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  • b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  • c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  • 2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:

  • a. das Schlichtungsverfahren;
  • b. das summarische Verfahren.
  • 3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

    4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG (1) , die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar. (2)

    (1) SR 281.1
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 145 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
    ZHPS240005Pfändung Nr. ...SchKG; Recht; Frist; Aufsichtsbehörde; Kanton; Verfahren; Rechtsmittel; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Zirkulationsbeschluss; Gericht; Entscheid; Kantons; Betreibungsamtes; Rechtsanwalt; Rechtsmittelfrist; Fristen; Beschwerdefrist; Beschwerdeführers; Zivilkammer; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Zustellung; Antrag
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Recht; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Dietikon; Gerichtssaal; Interesse; Gerichtsverhandlung; Verhandlungen; Informationen; Quelle; Obergericht; Fotoaufnahme; Anspruch; Medien; Beschwerdegegners; Fotoaufnahmen; Informationsfreiheit; Bezirksgerichts; Entscheid; Bildaufnahmen; Medienfreiheit; Verweigerung; Reportage
    ZHVB190006Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2019 (BA190002-L)Aufsicht; Obergericht; Verwaltungskommission; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Begründung; Bezirksgericht; Kommentar; Eingabe; Kantons; Beschluss; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Verfahrens; Oberrichterin; Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber; Gerichtsschreiberin; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Herrn; Beschwerdeführers; Vernehmlassung; Dispositiv; Ziffer; Antrag
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Fristenstillstandes; Klage; Recht; Urteilsvorschlags; Ausschluss; Verfahren; Bundesgericht; Klagebewilligung; Lehre; Kommentar; Wesentlichen; Schlichtungsbehörde; Stillstand; Kantons; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Obergericht; Friedensrichteramt; Erwägungen
    143 III 149 (5A_834/2015)Art. 1 lit. c und 145 Abs. 1 und 4 ZPO; Art. 56 Ziff. 2, 63 und 265a Abs. 4 SchKG; Regelung der Gerichtsferien für die Frist zur Berufung gegen einen Entscheid, der die Klage über die Feststellung des neuen Vermögens abweist. Tragweite des Vorbehaltes gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO. Für die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren eingeleitete Klage in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind auf die Fristen - insbesondere zur Anfechtung - nicht die Betreibungsferien, sondern die Gerichtsferien gemäss ZPO anwendbar (E. 2). Azione; Corte; Tribunale; Appello; Secondo; Pasqua; Kommentar; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Gerichtsferien; Frist; Klage; Applicazione; Ambito; Messaggio; Codice; édure; Schuldbetreibung; Konkurs; Applicare; Osservare; Urteilskopf; Estratto; Regeste; SchKG; Regelung; Berufung; Entscheid; Feststellung; Vermögens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Staehelin, Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016